Was tun bei einer Filesharing-Abmahnung?

Ruhe bewahren und nichts unterschreiben!
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Sollte ich nicht sofort erreichbar sein, hinterlassen Sie eine Rückrufnummer. Ich melde mich schnellstmöglich.

Rufen Sie nicht bei der Rechtsanwaltskanzlei an, die Ihnen die Abmahnung geschickt hat! Man ist dort nicht daran interessiert, Ihnen zu helfen. Auch wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind, ist es zwecklos zu versuchen, dort jemanden von Ihrer Unschuld zu überzeugen.

Man will dort nicht gemeinsam mit Ihnen entlastende Umstände ermitteln. Stattdessen kann Ihr Gesprächspartner in einem etwaigen gerichtlichen Prozess als Zeuge auftreten, wenn Sie unbedacht Äußerungen zu Ihrem Nachteil tätigen.

Hilfe bei Filesharing Abmahnung

 

Warum bekomme ich eine Abmahnung wegen Filesharing?

Offensichtlich wurde über den auf Ihren Namen angemeldeten Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen. Ihnen wird vorgeworfen, an einer Internet-Tauschbörse (bittorrent) teilgenommen zu haben. Über eine Internet-Tauschbörse werden Daten eines Films, einer Serie, eines Musikalbums o.ä. zum Download angeboten. Sobald Sie sich über eine solche Tauschbörse Daten herunterladen, werden diese automatisch auch anderen Nutzern zum Download von Ihrem Endgerät (PC, Tablet, Smartphone) aus angeboten. Dieses öffentliche Zugänglichmachen verstößt gegen das Urheberrecht. Es steht nur den jeweiligen Rechteinhabern (Filmproduzent, Plattenfirma etc.) zu. Diese gehen seit nunmehr 10 Jahren mit Abmahnungen gegen Privatpersonen vor und nehmen sie auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Oft berichten Abgemahnte, dass sie nie wissentlich an einer solchen Tauschbörse teilgenommen hätten. Es gibt aber Internetseiten, z.B. PopcornTime, die angeblich nur einen Download oder ein Streaming anbieten, bei denen im Hintergrund jedoch tatsächlich auch ein Datenaustausch via Filesharing stattfindet.

Die Abmahnung richtet sich immer gegen den Anschlussinhaber. Nur dieser ist für die Rechteinhaber „greifbar“. Sie unterstellen ihm, dass er entweder als unmittelbarer Täter oder als Störer für die Urheberrechtsverletzung haftbar ist. Die von den Rechteinhabern beauftragten Ermittlungsfirmen nehmen selber an den Tauschbörsen teil und ermitteln die IP des Anschlussinhabers. Die Rechteinhaber erwirken sodann einen gerichtlichen Beschluss, mit dem sie Ihren Internetprovider dazu zwingen, die der ermittelten IP zugeordneten Adressdaten herauszugeben. In diesem Moment haben die Rechteinhaber eine greifbare Person, an die sie ihren Ansprüche richten können.

Rechtsanwalt Urheberrecht und Vertragsrecht Düsseldorf

Soll ich die in der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung abgeben?

Auf keinen Fall. Die Unterlassungserklärung in der Form abzugeben, in der man es von Ihnen verlangt, würde ein Schuldeingeständnis bedeuten und die weitere Rechtsverteidigung unnötig erschweren. Wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, muss sie auf jeden Fall modifiziert werden. Ob Sie auch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben sollten, richtet sich danach, ob Sie für die Urheberrechtsverletzung auch wirklich verantwortlich gemacht werden können. Haben Sie die Urheberrechtserletzung tatsächlich selbst begangen, so empfiehlt es sich, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch dann, wenn Sie für das Verhalten anderer, z.B. Ihrer Kinder, verantwortlich gemacht werden können, kann die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ratsam sein. Wenn Sie jedoch keine Ahnung haben, wie es zu der angeblichen Urheberrechtsverletzung kommen konnte, so ist es sträflich falsch, trotzdem eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben! Überraschenderweise raten auch viele Rechtsanwälte unnötig schnell dazu, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Hier liegt ein großes Risiko: Wenn Sie die Fehlerquelle nicht kennen und demzufolge nicht ausschalten können, kann es passieren, dass derselbe Film, dasselbe Musikalbum erneut über Ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht wird. Haben Sie dann eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Rechteinhaber eine Vertragsstrafe von bis zu mehreren tausend Euro gegen Sie geltend machen!

Soll ich den in der Abmahnung geforderten pauschalen Schadensersatz zahlen?

Auch hiervon rate ich entschieden ab. Seriöse Rechtsanwälte bieten eine außergerichtliche Verteidigung gegen eine Abmahnung zu einem Pauschalhonorar an, das deutlich unter dem liegt, was die Gegenseite an Schadensersatz fordert. So liegt mein Pauschalhonorar z.B. bei 249,00 € inkl. Mehrwertsteuer. Selbst in den Fällen, in denen Sie die Urheberrechtsverletzung selbst begangen haben oder in denen die Beweissituation für Sie aus anderen Gründen sehr schlecht aussieht, kann ich durch geschickte Verhandlungen mit der Gegenseite eine Einigung erzielen, die sich für Sie bezahlt macht.

Haben Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn Sie für das Verhalten des wahren Täters verantwortlich gemacht werden können. Dies kann z.B. bei einem nicht gesicherten WLAN, minderjährigen Kindern oder generell in allen Fällen so sein, in denen Ihnen die Verletzung anderer Sorgfalts- und Überwachungsspflichten vorgeworfen werden kann.

Ansonsten gilt: Keinen Cent für die Abmahner!

Die Rechtsprechung in Sachen Filesharing ist seit Jahren uneinheitlich. Der Umfang der Sorgfalts- und Überwachungspflichten wird manchmal sogar innerhalb desselben Amtsgerichts unterschiedlich beurteilt. Streitig ist z.B. oft auch die Frage, in welchem Umfang der Anschlussinhaber zu Nachforschungen zum wahren Täter innerhalb seiner eigenen Familie verpflichtet ist. Ich kenne die einschlägige Rechtsprechung sehr gut und entwickele gemeinsam mit Ihnen die optimale Verteidigungsstrategie!

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