Schmerzensgeld, Schadensersatz, Recht am eigenen Bild: 7.000,00 € Schmerzensgeld wegen Veröffentlichung intimer Fotos des Ex-Partners

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20.02.2017, 3 U 138/15, entschieden, dass ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € für die unerlaubte Veröffentlichung intimer Fotos der Ex-Freundin im Internet angemessen sind.

Leitsatz: Wird ein intimes Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht und erleidet die abgebildete Person dadurch einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr wegen der Verletzung der Gesundheit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Ein auf beide Anspruchsgrundlagen gestütztes Klagebegehren stellt einen prozessual einheitlichen Streitgegenstand dar.

Aus den Urteilsgründen: