Das Honorar eines Anwalts kann sich unterschiedlich berechnen, der Erstkontakt ist grundsätzlich kostenlos.


Sie können per Telefon, Mail, Fax oder Brief mit mir in Kontakt treten und mir in Ruhe Ihr Anliegen schildern, damit ich zunächst entscheiden kann, ob ich Ihnen behilflich sein kann. Verbindliche Rechtsauskünfte können allerdings im Rahmen eines Erstgesprächs nicht erteilt werden. Danach kann ich Ihnen in der Regel sofort mitteilen, welche weiteren Schritte notwendig sind und mit welchen Kosten diese voraussichtlich verbunden sein werden.

Die nachfolgende Zusammenfassung soll Ihnen einen kurzen Überblick hierüber geben:

Honorar gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Das Honorar des Rechtsanwalts ist einheitlich und verbindlich in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem dazu gehörigen Vergütungsverzeichnis (VV) geregelt. Maßgeblich für die Höhe der einzelnen Gebühren ist der jeweilige Streitwert. d. h. das finanzielle Interesse des Mandanten an dem jeweiligen Rechtsstreit.

Tipp: Allianz Prozesskostenrechner

Ein außergerichtliches Erstberatungsgespräch für den Verbraucher kostet nach dem RVG bis zu 226,10 € inkl. Umsatzsteuer. Bei Gewerbetreibenden oder Selbständigen sieht das Gesetz diese Begrenzung nicht vor. Die konkrete Höhe des Erstberatungshonorars wird abhängig von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Beratung sowie Ihrem wirtschaftlichen Interesse mit Ihnen vereinbart. Sofern Sie mich nach erfolgter Beratung direkt mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung Ihrer Interessen beauftragen, wird die Erstberatungsgebühr nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern geht in der sodann entstehenden Geschäfts- oder Verfahrensgebühr auf.

Möchte der Mandant beispielsweise eine Geldforderung in Höhe von 250,00 € eintreiben, so beträgt die außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 83,54 € inkl. Auslagen und Umsatzsteuer. Beträgt die Geldforderung dagegen beispielsweise 25.000,00 €, so beläuft sich das außergerichtliche Honorar auf 1.242,84 € inkl. Auslagen und Umsatzsteuer.

Bei Streitigkeiten, bei denen es nicht um eine konkrete Geldsumme geht (beispielsweise bei einem Anspruch auf Unterlassung im Rahmen einer Abmahnung) ist der Streitwert teilweise unmittelbar aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu entnehmen, teilweise von der Rechtsprechung entwickelt worden. Im gerichtlichen Verfahren wird der Streitwert letztlich verbindlich vom Gericht festgelegt.

Honorarvereinbarung

Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich sind Honorarvereinbarungen möglich. Diese dürfen in der Regel die gesetzlichen festgelegten Gebühren des RVG nicht unterschreiten. Sinnvoll sind solche Honorarvereinbarungen insbesondere dann, wenn ein Streitwert weder unmittelbar noch mittelbar festzustellen ist (beispielsweise bei der Überprüfung eines Online-Shops auf dessen Rechtskonformität) oder im Rahmen einer dauerhaften Beratungstätigkeit, Auch bei der Ausarbeitung von Verträgen oder der Erstellung von Gutachten sind Honorarvereinbarungen sinnvoll.

In den dafür geeigneten Fällen schließe ich mit meinen Mandanten eine Honorarvereinbarung entweder als Stundenhonorar ab, bei dem der Mandant nur den Zeitaufwand bezahlt, den er tatsächlich in Anspruch nimmt, oder als Pauschalhonorar, wenn sich der Arbeitsaufwand bereits vorher hinreichend genau einschätzen lässt.

Kostenerstattung durch den Gegner

Wird ein Rechtsstreit vor Gericht geführt und der Prozess gewonnen, muss der unterlegene Gegner in der Regel die Verfahrenskosten tragen. Die Entscheidung hierüber und über die Höhe eines Kostenerstattungsanspruches obliegt dem Gericht. Der Kläger muss jedoch unabhängig davon die Prozesskosten bei Klageeinreichung erst einmal vorstrecken. Eine Kostenerstattung erfolgt regelmäßig nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren des RVG.

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzvereinbarung zu haben, ist grundsätzlich sinnvoll. Immer wieder erlebe ich jedoch, dass Mandanten nicht die für sie passende Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Einige Risiken sind überhaupt nicht versicherbar, andere müssen hingegen extra versichert werden. Gerade im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes greifen Rechtsschutzversicherungen regelmäßig nicht. Bei Unklarheiten setze ich mich gerne mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung und kläre ab, ob Ihr Rechtsfall versichert ist.

Über Geld spricht man nicht?

Beim Grillfest mit dem Nachbarn ist das sicher richtig. Bei mir können Sie allerdings erwarten, dass ich offen mit Ihnen über Ihr Geld spreche. Zwar sind die Kosten eines Rechtsstreits nicht immer von vorneherein genau abzuschätzen. Das liegt aber in der Natur der Sache und nicht daran, dass ich Sie darüber im Unklaren lasse. Sämtliche Maßnahmen, die Kosten auslösen, werden mit Ihnen abgesprochen, so dass Sie über den finanziellen Aspekt unseres Mandats stets im Bilde sind.