300 Euro Schmerzensgeld wegen unzulässiger E-Mail-Werbung

E-Mail-Werbung nervt. Mit einem guten Provider bleibt man oftmals vom Erhalt sog. Spam-Mails verschont, weil dieser den Spam automatisch filtert. Es rutscht aber doch immer wieder mal was durch. Einfach klicken und löschen? Kann man machen. Wenn man sich etwas mehr Mühe machen und den Erhalt von ungewolltem Spam zum Anlass nehmen möchte, dem Absender einen Denkzettel zu verpassen, dann kann man stattdessen auch Schmerzensgeld geltend machen.

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm spricht Empfänger von Werbemail Schmerzensgeld zu

Zwischen dem Empfänger der Werbemail und deren Absender bestand in dem vorliegenden Rechtsstreits keine persönliche oder geschäftliche Beziehung. Die Mailadresse war auch nicht allgemein zugänglich, wurde indes vom Kläger anwaltlich genutzt. Der Absender der Werbemail hielt es nun für eine gute Idee, dem Kläger den Verkauf von FFP 2 Masken anzubieten. Dieser forderte den Absender zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300,00 € auf. Die Unterlassungserklärung wurde abgegeben, das Schmerzensgeld indes nicht gezahlt, so dass der Kläger insoweit gerichtliche Schritte einleitete.

AG Pfaffenhofen: Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens aus Art. 82 DS-GVO

Dem Kläger stehe, so das AG, gem. Art. 82 DS-GVO ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 300,00 € zu.

Die Beklagte habe, so das AG weiter, gegen die Bestimmungen der DS-GVO verstoßen; diese Verstöße hätten nach dem – unwidersprochen gebliebenen – Vorbringen des Klägers kausal zu einem immateriellen Schaden geführt.

Die Beklagte habe zum einen die Email-Adresse des Klägers ohne Rechtfertigung i.S.d. Art. 6 DSGVO verarbeitet, zum anderen dem Kläger verspätet bzw. zunächst nicht vollständig Auskunft erteilt.

Die Werbung mittels E-Mail-Marketing setze für ihre Zulässigkeit […] eine vorherige und ausdrückliche Einwilligung voraus, mithin eine Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt.

Zudem habe die Beklagte auch gegen Art. 14 sowie 15 DS-GVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift habe der Verantwortliche in dem Fall, dass die Erhebung der Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erfolgt ist, eine Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen über die in Art. 14 Abs. 1, 2 genannten Einzelheiten, welche innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats, bzw. falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie (auch in diesem Fall jedoch spätestens innerhalb eines Monats) zu erfüllen sei.

Die erkennbaren Auswirkungen der unerwünschten Spam-Werbung lagen nach Ansicht des Gerichts darin, dass der Kläger sich mit der Abwehr der Werbung und der Herkunft der Daten auseinandersetzen musste. Gerade letzteres sei geeignet, zu einem durchaus belastenden Eindruck des Kontrollverlusts zu führen, zumal dies auch die Auseinandersetzung mit dem Verstoß und auch die Abwehr ggf. drohender anderweitiger Verstöße erschwert. Vor diesem Hintergrund sei insbesondere die bestenfalls als zögerlich zu bezeichnende Information durch den Absender der Werbemail im Interesse einer effektiven Abschreckung als schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.