Angabe einer E-Mail ausreichend, damit Online-Shop fernabsatzrechtlicher Informationspflicht genügt

Ein Online-Shop Art. genügt seinen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten aus 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB, wenn er eine E-Mail-Adresse bereitstellt, damit der Kunde die Möglichkeit einer schnellen Kontaktaufnahme hat. Darüber hinaus ist die Angabe einer Telefon- oder Faxnummer nicht notwendig. So hat das OLG Köln mit Urteil vom 8.7.2016, Az. 6 U 180/15, entschieden.

Der Beklagte Onlineshop verkauft waren über Amazon. Im Rahmen des Bestellvorganges erschien vor Abschluss der Bestellung eine Seite, auf welcher der Verweis „kontaktieren Sie uns“ angeklickt werden kann. Darauf öffnete sich eine Seite mit verschiedenen Auswahloptionen „E-Mail (schicken Sie uns eine E-Mail)“, „Telefon (rufen Sie uns an)“ oder „Chat (einen Chat beginnen)“. Wird dort die Schaltfläche mit der Aufschrift „rufen Sie uns an“ angeklickt, öffnete sich die nächste Seite, auf der die Beklagte die Möglichkeit bot, von der Beklagten angerufen zu werden. Alternativ wurde auf „allgemeine Hilfenummern“ verwiesen. Über diesen Verweis „allgemeine Hilfenummern“ ließ sich ein Fenster mit Telefonnummern der Beklagten erreichen. Im Impressum waren ebenfalls weder Telefonnummer noch Faxnummer zu finden. Durch Anklicken der Schaltfläche „kontaktieren“ gelangt man zu der oben beschriebenen Seite mit der Rückrufoption

Die Klägerin, ein Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen und eingetragen in die vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG, sah hierin einen Verstoß gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten des Onlineshops und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das OLG Köln sah dies jedoch anders und wies die Klage ab. Hierzu führte es aus, dass das Gesetz lediglich verlange, dass dem Verbraucher die Mittel zur Verfügung gestellt würden, die es ihm erlaubten, schnell Kontakt zum Unternehmen aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren. Diese Anforderungen seien durch die vorliegende Ausgestaltung des Bestellvorgangs gewahrt. Es sei ausreichend, so das OLG Köln, dass der Unternehmer eine Rückrufoption, eine E-Mail oder eine Chat-Möglichkeit anbiete. Darüber hinausgehend sei es nicht erforderlich eine zusätzliche Telefonnummer oder Faxnummer anzugeben.