Internetrecht: Host-Provider haftet bei Datenverlust

Das LG Duisburg hat mit Urteil vom 25.07.2014, Az. 22 O 102/12, entschieden, dass ein Host-Provider die Pflicht hat, ihm zur Speicherung überlassene Daten zu sichern. Dies gelte auch dann, so das LG Duisburg, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits war ein Host-Provider-Vertrag geschlossen worden. Typische Merkmale eines solchen Vertrags sind die Bereitstellung von Speicherplatz auf Servern des Anbieters an den Kunden sowie einen Zugang zu diesem Speicherplatz, der vom Kunden selbst zu dessen Zwecken genutzt; der Kunde zahlt hierfür ein regelmäßiges Entgelt.

In dem vorliegenden Rechtstreit kam es nach ca. einem Jahr nach Abschluss des Host-Provider-Vertrags zu einem Servercrash beim Anbieter. Die Internetseite des Kunden verabschiedete sich ins Daten-Nirvana und war nicht wiederherstellbar. Der Kunde verklagte den Anbieter daraufhin auf Schadensersatz in Höhe der ursprünglichen Herstellungskosten der Internetseite. Der Host-Provider verteidigte sich im Wesentlichen mit dem Argument, er sei nicht zur Erstellung von Sicherungskopien verpflichtet gewesen; dies sei nicht vertraglich vereinbart gewesen.

Das LG Duisburg gab der Klage dem Grunde nach statt, reduzierte aber die Höhe des Schadensersatzes. Maßnahmen zur Datensicherung durchzuführen sei eine vertragliche Nebenpflicht des Host-Providers. Die Sicherung der bei ihm hinterlegten Daten sei für den Kunden regelmäßig von überragender Bedeutung. Aufgrund der Tatsache, dass nie ausgeschlossen werden könne, dass es zu einem Datenverlust durch einen Servercrash oder andere technische Defekte kommt, muss der Host-Provider Sicherungsmaßnahmen z.B. durch Sicherungskopien oder Backups ergreifen.

Der vom Kunden geforderte Schadensersatz wurde jedoch deswegen reduziert, da die Webseite bereits 2006 erstellt worden war. Gemäß eingeholtem Sachverständigengutachten nahm das LG Duisburg an, dass Internetseiten eine durchschnittliche „Lebensdauer“ von 8 Jahren hätten. Daher war nur ein Teilbetrag der ursprünglichen Herstellungskosten vom Anbieter zu erstatten.