Verwechslungsgefahr & Kennzeichnungskraft im Markenrecht: BioGourmet und GOURMET Bio

Das Bundespatengericht hat mit Beschluss vom 16.04.2014, Az.: 29 W (pat) 547/13 entschieden, dass zwischen den Wort-/Bildmarken BioGourmet und GOURMET Bio eine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist.

Die Wort-/Bildmarke 30 2009 044 186 „BioGourmet“ wurde am 21.01.2011 für die Warenklassen 29, 30, 31, 32, 33 und 35 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.

Die Wort-/Bildmarke 30 2011 062 637 „GOURMETBio“ wurde am 20.03.2012 für die Warenklassen 29, 30 und 35 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.

Beide Marken weisen nicht nur die Worte „Bio“ und „Gourmet“, sondern auch eine ähnliche optische Gestaltung hinsichtlich Farb- und Formgebung auf.

Die ältere Marke „Bio Gourmet“ wehrte sich gegen die Eintragung der jüngeren Marke „GOURMET Bio“, da sie eine Verwechslungsgefahr befürchtete und erhob Widerspruch gegen die Eintragung. Nach der für die jüngere Marke nachteiligen Entscheidung des Patent- und Markenamtes legte diese Rechtsmittel ein.

Verwechslungsgefahr trotz geringer Kennzeichnungskraft

Das Bundespatentgericht entschied daraufhin, dass die jüngere Marke zu ähnlich sei, eine Verwechslungsgefahr damit bestehe und die jüngere Marke zu löschen sei. Ausgenommen hiervon sei die Eintragung in der Klasse 35, da hier schon mangels Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Die Besonderheit dieser Entscheidung liegt darin, dass sich hier zwei Markennamen gegenüber standen, die jeweils wenig kennzeichnungskräftig sind. Sie dienen beide der Kennzeichnung von Lebensmitteln. Als Kunde verbindet jeder wohl mit den Begriffen „Bio“ und „Gourmet“, dass hier Lebensmittel beworben werden, die gesund sind und gut schmecken. Nicht zuletzt weil das theoretisch auf sehr viele Lebensmittel zutrifft (nach Angaben der Hersteller vermutlich auf so ziemlich alle Lebensmittel) handelt es sich hier um sehr stark beschreibende Begriffe. Diese sind einer Eintragung als Marke, jedenfalls als Wortmarke, in der Regel nicht zugänglich, vergleiche § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG.

Kombinations aus Wort-/Bildmarke kann mangelnde Kennzeichnungskraft überwinden

Nicht zuletzt deswegen wurden die vorliegenden Marken wohl auch als Kombination aus Wort- und Bildmarke angemeldet. Durch eine zusätzliche grafische Gestaltung kann auch ein als reine Wortmarke nicht eintragungsfähiger Begriff ein „mehr“ an Kennzeichnungskraft erlangen und damit eintragungsfähig werden. Vorliegend war allerdings auch diese grafische Zusatzgestaltung sehr ähnlich. Obwohl also beide Marken, auch unter Berücksichtigung des Bildbestandteils, nur eine geringe Kennzeichnungskraft aufwiesen, sah das Gericht eine Verwechslungsgefahr als gegeben an. Sowohl die Markennamen an sich als auch die darunter vertriebenen Waren seien sich derart ähnlich bzw. fast identisch, dass eine Verwechslungsgefahr anzunehmen sei.