Verwendung des Standbilds einer Schauspielerin in Werbung unzulässig

Eine große Elektronikmarktkette hatte in einem Werbeprospekt drei Fernsehgeräte abgebildet. Auf deren Bildschirmen wurde jeweils das Standbild einer bekannten Schauspielerin aus dem Film „Die Rache der Wanderhure“ abgebildet. Über das Standbild wurde jeweils der Filmtitel sowie die Angabe „Als DVD und Blueray“ erhältlich“ gelegt. Gegen diese Verwendung ihres Bildnisses als Werbung wandte sich die Schauspielerin mittels einer einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung wurde vom LG Köln antragsgemäß erlassen; der Elektronikmarktkette wurde die Verwendung des Bildnisses der Schauspielerin untersagt. Hiergegen legte die Elektronikmarktkette Berufung ein. Das OLG Köln sah in der angegriffenen Werbung ebenfalls eine unzulässige Rechtsverletzung und verurteilte die Elektronikmarktkette zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, OLG Köln, Urteil vom 05.11.2013, Az.: 15 U 44/13.

Bildverwendung verletzt Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das OLG Köln sah in der Verwendung des Standbilds der Schauspielerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts am eigenen Bild, §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 22 KUG.

Ob ihr eigenes Bild kommerzialisert und zur Werbung genutzt werden dürfe, obliege allein der Entscheidung der Schaupsielerin, so das OLG Köln. Diese habe unstreitig in diese Form der Nutzung ihres Bildnisses nicht eingewilligt. Die Elektronikmarktkette hatte sich zwar darauf berufen, dass das Bildnis gemäß § 23 Abs. 1 KUG hätte verwendet werden dürfen, weil es sich bei der Schaupsielerin um eine Person der Zeitgeschichte handele. Dem erteilte das OLG Köln allerdings eine Absage. Die Nutzung des Standbildes habe ausschließlich den Geschäftsinteressen des werbenden Unternehmens gedient; die Werbung habe aber keinen darüber hinausgehenden Informationsgehalt für die Allgemeinheit gehabt.

Es muss nun nicht immer gleich das ganz große Kino sein. Ob Wanderhure oder Tiefseetaucher – Grundsätzlich muss es niemand dulden, dass sein Bild zu Werbezwecken genutzt oder anderweitig ungefragt veröffentlicht wird. Wenn Sie betroffen sind und ihr Bild ohne Ihre Einwilligung verwendet wird, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich prüfe Ihre Ansprüche und setze diese außergerichtlich und gerichtlich durch.

Update: In dieser Entscheidung erhebt der BGH ein lokales Mieterfest in den Stand eines Ereignisses der Zeitgeschichte. Das hätte man im Vorfeld tatsächlich eher weniger für möglich gehalten.