Instagram-Impressum: OLG Hamburg bestätigt – Bio-Link zum Impressum genügt

Wer geschäftlich auf Instagram aktiv ist, muss ein Impressum bereithalten. Doch reicht ein Link in der Instagram-Bio aus oder muss das Impressum direkt im Profil hinterlegt sein?

Mit Urteil vom 21. Mai 2026 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 15 U 99/24) eine für Unternehmen, Influencer und Selbstständige wichtige Entscheidung getroffen: Ein Impressum kann den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich auch dann genügen, wenn es über einen Link in der Instagram-Bio auf eine externe Webseite erreichbar ist.

Muss ein Instagram-Account überhaupt ein Impressum haben?

Sobald ein Instagram-Profil geschäftlich genutzt wird, besteht regelmäßig eine Impressumspflicht nach § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz). Dies betrifft insbesondere:

  • Unternehmen
  • Selbstständige
  • Online-Shops
  • Influencer
  • Coaches
  • Ärzte
  • Rechtsanwälte
  • Handwerksbetriebe
  • Freiberufler

Entscheidend ist nicht, ob unmittelbar Produkte verkauft werden, sondern ob der Account geschäftsmäßig betrieben wird.

Reicht ein Link in der Instagram-Bio aus?

Nach Auffassung des OLG Hamburg lautet die Antwort: Ja.

Das Gericht stellt klar, dass § 5 DDG lediglich verlangt, dass das Impressum

  • leicht erkennbar,
  • unmittelbar erreichbar und
  • ständig verfügbar

ist.

Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn sich unterhalb der Instagram-Bio ein Link auf die Unternehmenswebseite befindet und dort ein vollständiges Impressum abrufbar ist.

Für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer sei es selbstverständlich, ein Impressum über den in der Bio hinterlegten Webseiten-Link aufzufinden. Ein gesonderter „Impressum“-Link innerhalb von Instagram sei deshalb nicht zwingend erforderlich.

Was gilt bei technischen Problemen?

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Teil der Entscheidung.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass der Link an zwei Tagen nicht funktioniert habe und lediglich Fehlermeldungen erschienen seien.

Das OLG Hamburg sah hierin jedoch keinen Wettbewerbsverstoß.

Eine lediglich vorübergehende technische Störung genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, um einen Verstoß gegen die Impressumspflicht anzunehmen. Erst recht gilt dies, wenn nicht feststeht, dass die Ursache überhaupt im Verantwortungsbereich des Accountbetreibers lag.

Für Unternehmer bedeutet dies eine erhebliche Rechtssicherheit: Kurzzeitige technische Ausfälle führen nicht automatisch zu einer berechtigten Abmahnung.

Müssen Influencer Werbung immer kennzeichnen?

Auch hierzu enthält das Urteil wichtige Aussagen.

Im konkreten Fall hatte eine bekannte Influencerin Produkte ihres eigenen Unternehmens beworben.

Nach Auffassung des OLG Hamburg musste der Beitrag nicht zusätzlich als Werbung gekennzeichnet werden.

Der kommerzielle Zweck sei für den durchschnittlichen Nutzer bereits auf den ersten Blick eindeutig erkennbar gewesen. Maßgeblich war insbesondere,

  • dass die Influencerin Inhaberin bzw. Gründerin der beworbenen Marke war,
  • dass dies bereits aus ihrer Instagram-Bio hervorging,
  • dass der Beitrag eindeutig werblich gestaltet war und
  • dass der gesamte Account den Charakter eines Unternehmensauftritts hatte.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?

Die Entscheidung stärkt Unternehmen und Content Creator erheblich.

Wer einen professionellen Instagram-Auftritt betreibt, kann sein Impressum grundsätzlich weiterhin über den Link in der Bio auf die eigene Webseite bereitstellen.

Wichtig bleibt allerdings:

  • Der Link muss gut sichtbar sein.
  • Das Impressum muss vollständig sein.
  • Es muss ohne langes Suchen erreichbar sein.
  • Die verlinkte Webseite sollte dauerhaft erreichbar sein.

Handlungsempfehlung

Trotz der positiven Entscheidung empfiehlt es sich, den eigenen Social-Media-Auftritt regelmäßig rechtlich überprüfen zu lassen.

Bereits kleine Fehler bei

  • Impressum,
  • Datenschutzerklärung,
  • Werbekennzeichnung,
  • Gewinnspielen oder
  • Influencer-Marketing

können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen.

Insbesondere bei mehreren Social-Media-Kanälen sollte geprüft werden, ob sämtliche gesetzlichen Informationspflichten ordnungsgemäß umgesetzt sind.

Fazit

Das OLG Hamburg schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Influencer.

Ein Impressum muss nicht zwingend unmittelbar auf Instagram selbst stehen. Ein deutlich erkennbarer Link in der Bio zur Unternehmenswebseite genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 5 DDG, sofern dort ein vollständiges Impressum leicht auffindbar ist. Auch vorübergehende technische Störungen begründen nicht ohne Weiteres einen Wettbewerbsverstoß. Darüber hinaus bestätigt das Gericht, dass eine gesonderte Werbekennzeichnung entbehrlich sein kann, wenn sich der kommerzielle Zweck eines Beitrags bereits eindeutig aus dessen Gestaltung und den Umständen ergibt.