Wenn man sich mit einem „Abmahn-Disclaimer“ ins eigene Knie schießt …

Kommt Ihnen das hier bekannt vor?:

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht. Eine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme wird vollumfänglich zurückweisen und es wird gegebenenfalls Gegenklage erhoben.

Dieser oder ähnliche Disclaimer finden sich nach wie vor auf zahlreichen Internetseiten. Tatsächlich entfalten diese Disclaimer überhaupt keine rechtliche Wirkung und es ist trotz ihres Vorhandenseins möglich, bei einer Rechtsverletzung dem Verwender eines solchen Disclaimers eine Abmahnung zukommen zu lassen. Was aber passiert, wenn der Verwender eines solchen Disclaimers seinerseits gegen Dritte mit einer Abmahnung vorgeht? Diese Konstellation hatte jetzt das OLG Düsseldorf zu entscheiden. Mit Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15, hat es entschieden, dass ein Unternehmen, dass einen solchen Abmahn-Disclaimer verwendet, seinerseits keinen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten hat, die ihm dadurch entstehen, dass es ein anderes Unternehmen abmahnt. Ein solcher Anspruch sei gemäß des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeschlossen, urteilte das OLG Düsseldorf. Wer für sich selber in Anspruch nehme, wegen eines Rechtsverstoßes erst ohne anwaltliche Abmahnung konktaktiert zu werden, der müsse sich selber eben genauso verhalten.

Man sollte sich Disclaimer wie den oben zitierten ohnehin lieber komplett sparen. Wenn man es, aus welchen Gründen auch immer, trotzdem für ratsam hält, ihn zu verwenden, sollte man sich jedoch nicht entblöden, seinerseits Unternehmen abzumahnen und hierfür Kostenersatz zu verlangen.