BGH: Abmahnung als Geschäftsmodell ist unzulässig

Der BGH hat mit Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 129/19 entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn mit einer Abmahnung in erster Linie Gebühreneinkünfte erzielt werden sollen.

In dem fraglichen Fall war eine Doppel-CD mit Liveaufnahmen in Deutschland und in anderen Ländern verkauft worden, ohne dass hierfür eine Lizenz vorgelegen hätte. In Deutschland – und nur dort – wurden 16 Händler und die Vertreiberin im Namen des Künstlers abgemahnt. Der Künstler hatte seine Ansprüche auf Kostenerstattung und Schadensersatz an seine Rechtsanwälte abgetreten. Diese forderten jeweils 1.100,00 € von jedem der Einzelhändler und 1.700,00 € von der Vertreiberin. Einer der Händler setzte sich zur Wehr und so kam es zunächst zu einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg, dass den Rechtsanwälten Kostenerstattung und Schadensersatz in Höhe von 865,00 € zusprach; in zweiter Instanz vor dem Landgericht Hamburg wurde ihnen  nur noch 184,31 € zuerkannt. Das Landgericht war der Ansicht, dass es den Rechtsanwälten jedenfalls untergeordnet auch um die Abwehr einer Rechtsverletzung gegangen sei.

BGH: Fungiert die Abmahnung als Einnahmequelle, liegt Rechtsmissbrauch vor

Der BGH war der Ansicht, dass die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte ganz eindeutig im Vordergrund gestanden hätten. Die Kanzlei habe die Ansprüche auf Kostenerstattung und Schadensersatz im eigenen Namen und auf eigenes Risiko verfolgt. Es sei nur in Deutschland, nicht aber in den anderen Ländern gegen den Vertrieb der CD vorgegangen worden. Die Inanspruchnahme auch der Einzelhändler neben der Vertreiberin sei nur mit Blich auf das Gebührenerzielungsinteresse der Rechtsanwälte verständlich.

Bei einer Abmahnung geht es in Fällen wie diesem in erster Linie immer um eine Unterlassung. Der Rechtsverletzer soll die künftige Rechtsverletzung unterlassen oder anders ausgedrückt: Die Händler sollen es unterlassen, die CD, für die der Künstler keine Lizenz erteilt hat, zu verkaufen. Das ist zunächst völlig legitim. Treten jedoch die Gewinnerzielungsinteressen derart in den Vordergrund wie hier, dann ist die Abmahnung jedoch rechtsmissbräuchlich.

Wenn auch Sie von einer Abmahnung betroffen sind, sprechen Sie mich gerne für eine Ersteinschätzung an!