BGH: Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist auch ohne hervorgehobene Darstellung irreführend

In einem diese Woche veröffentlichten Urteil (Urt. v. 19.03.2014, Az. I ZR 185/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend ist (so weit, so bekannt), auch wenn diese Werbung nicht in einer hervorgehobenen Art und Weise dargestellt ist (dies ist der eigentlich neue Aspekt).

Die streitgegenständliche Werbung:

Ein Unternehmen warb online wie folgt mit einer „Geld-Zurück-Garantie“:

„Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir“

Der BGH sah hierin eine irreführende Werbung: Der Tatbestand der irreführenden Werbung „setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume“.

Eindeutig war schon vor dieser Entscheidung klar, dass Unternehmen bei sog. Fernabsatzgeschäften nicht mit dem ohnehin bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht (der „14-tägigen Geld-Zurück-Garantie“) werben dürfen. Geklärt ist nunmehr aber auch, dass es nicht erforderlich ist, dass eine solche Werbeaussage blickfangmäßig in den Mittelpunkt gestellt wird, sondern dass es genügt, wenn sie im Rahmen des Angebots überhaupt auftaucht.

Konsequenzen für Unternehmen:

Unternehmen, die im Onlinehandel tätig sind, sollten es tunlichst unterlassen, auch an unauffälliger Stelle mit Selbstverständlichkeiten zu werben, ob dies nun z.B. das gesetzliche Widerrufsrecht oder die gesetzliche Gewährleistungsfrist betrifft. Solche Äußerungen dürften nunmehr auch dann erfolgreich von Mitbewerbern im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beanstandet werden können, wenn sie „versteckt“ in einem Fließtext vorkommen.

Aber: Der BGH hat eine weitere werbende Aussage des betroffenen Unternehmens nicht als irreführend angesehen. So warb das Unternehmen weiterhin mit dem Satz:

„Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren“

Hier, so der BGH, sei durch den Zusatz „selbstverständlich“ hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Unternehmer sich nicht damit brüste, dem Verbraucher ein Recht zu gewähren, dass diesem nicht ohnehin schon zusteht.

 

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