eBay: Haftung des Account-Inhabers für dessen Nutzung durch Dritte

Das OLG Celle hatte zu entscheiden, ob der Inhaber eines eBay-Accounts für die mit seinem Account geschlossenen Verträge haftet, wenn nicht er selber, sondern ein Dritter mit seinem Einverständnis eine Versteigerung unter diesem Account durchführt, OLG Celle, Urteil vom 09.07.2014, Az. 4 U 24/14.

Zum Kauf angeboten wurde eine Lackiermaschine. Der Account-Inhaber teilte in der Auktionsbeschreibung mit, dass er diese Maschine nicht in eigenem Namen verkaufe, sondern dass der Verkäufer ein Bekannter sei. Der Accountinhaber hatte diesem Bekannten zum Zwecke der Erstellung der Auktion auch die eBay-Zugangsdaten herausgegeben. Die Auktion wurde sodann vorzeitig beendet. Als Begründung wurde angegeben, die Maschine sei  beschädigt worden. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende nahm dies jedoch nicht hin und zog vor Gericht.

OLG Celle: Vertragsschluss zwischen eBay-Mitglied und Käufer

Der Kaufvertrag, so das OLG Celle, sei zwischen dem Account-Inhaber und dem Käufer zustande gekommen. Dem Höchstbietenden sei es erkennbar darauf angekommen, mit demjenigen einen Vertrag abzuschließen, dessen Seriosität und Bonität er durch die vorhandenen Bewertungen anderer Vertragspartner einschätzen konnte, was ihm bei einem gänzlich unbekannten Dritten gerade nicht möglich sei. Dadurch, dass der Account-Inhaber seine Zugangsdaten an seinen Bekannten herausgegeben habe, sei ihm dessen Handeln weiterhin gemäß den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zuzurechnen.

OLG Celle: keine vorzeitige Beendigung des eBay-Angebots

Ein berechtigter Grund, um das Angebot wirksam zurück zu nehmen, war nach Ansicht des OLG Celle nicht gegeben. Dies sei zwar gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay möglich, wenn der Kaufgegenstand nach Einstellen der Auktion beschädigt werde oder einen Mangel erleide, der nicht vom Verkäufer zu vertreten ist. Dem Verkäufer sei es vorliegend aber nicht gelungen, diese Behauptung auch zu beweisen. Dem Käufer wurde daher ein Anspruch auf Übereignung der Lackiermaschine zum Preis von 1,- € zugesprochen.