eBay: Kein Anspruch auf Löschung einer kritischen, aber wahren Bewertung, LG Dresden

Das LG Dresden hat mit Urteil vom 29.08.2014, Az. 3 O 709/14, entschieden, dass wahre Tatsachenbewertungen bei eBay auch dann zulässig sind, wenn sie kritischen Inhalts sind.

Die Beklagte hatte beim Kläger bei eBay Schuhe gekauft. Da diese nicht passten, hatte sie die Schuhe zurück gesandt. Auf dem Weg zum Kläger ging die Sendung jedoch verloren. Der Kläger zahlte den Kaufpreis nicht zurück. Daraufhin gab die Beklagte bei eBay folgende Bewertung ab:

Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg …!

Diese Bewertung wollte der Kläger nicht dulden und klagte auf Löschung. Im Ergebnis jedoch erfolglos: Nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung sah es das LG Dresden als erwiesen an, dass die Beklagte die Schuhe zurück geschickt hatte. Da das Versandrisiko beim Verkäufer lag, wäre dieser trotzdem zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet gewesen. Da er dies unstreitig nicht getan hat, durfte die Beklagte dies zum Anlass nehmen, dies in Form einer negativen Bewertung zu bemängeln.

Pikant: Der Kläger behauptete, bei der Beklagten handele es sich um eine Mitbewerberin, die gleichfalls gewerblich handele. Dies lies das LG Dresden im Ergebnis offen, denn es hätte nichts daran geändert, dass es sich bei dem Inhalt der Bewertung um eine wahre Tatsachenbehauptung gehandelt habe, die zulässig sei.

Verkäufern, die in eine ähnliche Situation geraten, ist im Zweifelsfall dazu zu raten, die Rückerstattung des Kaufpreises vorzunehmen. Der Konkurrenzkampf im Internet wird längst auch mittels Bewertungen geführt. Es ist daher gut vorstellbar, dass ein Mitbewerber eine Situation schafft, in der er als vermeintlicher Privatkäufer eine Ware kauft, diese dann angeblich zurück schickt (Das Versandrisiko trägt wie gesagt der Verkäufer!) und den Verkäufer negativ bewertet, wenn dieser sich weigert, den Kaufpreis zurück zu zahlen, weil er die Ware nicht erhalten hat. Ist sich der Verkäufer nicht sicher nachweisen zu können, dass hier ein Mitbewerber unlautere Methoden anwendet, sollte er sich hier lieber fügen und den Kaufpreis erstatten. Die negativen finanziellen Folgen zuvieler negativer Bewertungen können ungleich größer sein.