Softwareerstellung: Vertragliche Einordnung & Anforderungen an Darlegungslast bei Mängeln

Mit Urteil vom 05.06.2014, Az.: VII ZR 276/13, hat der Bundesgerichtshof zur rechtlichen Einordnung eines Softwareerstellungsvertrags und zur Darlegungslast für Mängel an der Software Stellung genommen.

Softwareerstellung ist in der Regel ein Werkvertrag

Ein Vertrag zwischen einem Softwareentwicklungsunternehmen und seinem Kunden, der auf die Anpassung der Software an die konkreten Bedürfnisse des Kunden, hier spezifisch die Schaffung von Schnittstellen zu vom Kunden betriebenen Online-Shops gerichtet ist, ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Das Softwareentwicklungsunternehmen schuldet in diesem Fall die Herbeiführung des konkret vereinbarten Erfolgs „Softwareerstellung“ als Ergebnis einer individuellen Tätigkeit für den Kunden, vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 25.03. 2010, Az.: VII ZR 224/08. Bei einem Werkvertrag steht immer ein zu fertigendes Werk im Vordergrund, das der Kunde abnehmen muss. Abzugrenzen ist der Werkvertrag oft von einem Dienstvertrag, wo nicht ein bestimmter Erfolg, sondern eine Tätigkeit, eben eine Dienstleistung, im Vordergrund steht. Wichtig ist diese Abgrenzung insbesondere dann, wenn es zu Fehlern, Mängeln etc. kommt. Bei einem Werkvertrag stehen dem Kunden dann Gewährleistungsansprüche ähnlich denen bei einem Kaufvertrag zur Seite, wohingegen das Dienstleistungsrecht einen Mangel der Dienstleistung grundsätzlich nicht vorsieht.

Wann der Kunde seiner Darlegungslast für das Vorhandensein von Mängeln genügt

Nach Ansicht des BGH genügt der Kunde seiner Darlegungslast im Rahmen eines Vertrags über Softwareerstellung, wenn er auftretende Funktionsfehler der Software genau bezeichnet. Zu den möglichen Ursachen selbst muss er dagegen nicht vortragen. Im konkreten Fall habe es ausgereicht, dass der Kunde vorgetragen habe, dass das Softwareentwicklungsunternehmen dazu verpflichtet gewesen sei, die Schnittstellen der Software zu den Onlineshops des Kunden herzustellen. Diese Schnittstellen seien nicht funktionsfähig gewesen, so dass der vorgesehene automatische Datenaustausch nicht möglich gewesen sei. Ob nun die Ursachen der Fehlfunktionen tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, sei dagegen Gegenstand des Beweises und nicht des von dem Kunden geschuldeten Sachvortrags, vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 17.01.2002, Az.: VII ZR 488/00.