eBay: Verkauf nur an Gewerbetreibende möglich?

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20.09.2011, Az. 4 U 73/11, dass ein eBay-Händler die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht dadurch umgehen kann, indem er erklärt, ausschließlich an gewerbliche Nutzer verkaufen zu wollen, ohne jedoch zu kontrollieren, ob tatsächlich nur Gewerbetreibende bei ihm kaufen.

Der eBay-Händler verkaufte Drucker sowie Zubehör. Unter der Rubrik „Zahlungs- und Versandbedingungen“ teilte er folgenden Hinweis mit:

„Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (gewerbliche Nutzer) bzw. Händler. Kein Verkauf an Verbraucher/Endkunden, sprich Privatpersonen i.S.d. § 13 BGB. Das heißt nicht, dass Sie schlechte Ware erhalten, sondern hat den Hintergrund, dass wir keine einjährige Gewährleistung auf Gebrauchtgeräte für gewerbliche Nutzer (Händler/Unternehmer) sowie kein Rücktritts-/Widerrufsrecht gewähren müssen. Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie rechtsverbindlich, diesen Kauf zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu tätigen.“

Über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wurde nicht belehrt.

Nun ist ein Ausschluss der Gewährleistung zwischen Unternehmern üblich und zulässig. Verbrauchern gegenüber kann die Gewährleistung jedoch nie ausgeschlossen werden, dies stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

OLG Hamm: Verkauf nur an Gewerbetreibende auf eBay pauschal nicht möglich

Wegen der vorgenannten Formulierung wurde der eBay-Händler abgemahnt. In dem sich daraufhin anschließenden Gerichtsverfahren durch zwei Instanzen erklärte das OLG Hamm die o.g. Formulierung für unzulässig. Das Handeln des eBay-Händlers verstoße gegen das UWG und sei deshalb abmahnfähig. Dabei käme es noch nicht einmal auf die Vorschriften von eBay selbst an, nach denen auf eBay eingestellte Angebote nicht auf Unternehmer begrenzt werden dürften.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Dabei ist nicht zu entscheiden, ob ein Verkauf ausschließlich an Unternehmer bei eBay überhaupt möglich ist oder nicht. Allein die konkrete Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin bietet jedenfalls keine ausreichende Grundlage für eine bloße Verkaufstätigkeit nur an Unternehmer.

Der Verstoß ist darin begründet, dass nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass tatsächlich im maßgeblichem Umfang auch Verbraucher bei der Antragsgegnerin einkaufen, ohne das Vorkehrungen hiergegen getroffen werden, und die fraglichen Verbraucherschutzvorschriften so ersichtlich umgangen werden.

Kontrollmechanismen müssten installiert werden

Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können.“

Weiterhin wurden zahlreiche Bewertungen des eBay-Händlers als Beweismittel vorgelegt, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit ergab, dass tatsächlich zahlreiche Verbraucher bei ihm eingekauft hatten, so dass das OLG ausführte:

„Es ist anzunehmen und festzustellen, dass tatsächlich in erheblichem Umfang auch Käufe von Verbrauchern getätigt werden: Es handelt sich um Angebote bei eBay, also auf einer Plattform, auf der sich gerade auch Verbraucher „tummeln“ und auf der Verbraucher zudem grundsätzlich nicht von der Annahme der Angebote ausgeschlossen werden können.“

Darüber hinaus differenzierte das OLG zwischen den Begrifflichkeiten „beruflich“ und „gewerblich“:

„Wer etwa beruflich kauft, ist nicht automatisch Gewerbetreibender (wie ein Lehrer oder sonstiger Berufstätiger, der zu Hause mit einem PC und Drucker arbeiten mag). So wird hiernach das Feld der Abnehmer durchaus weiter gefasst als bei dem Verkauf ausschließlich an Unternehmer.“

Als Beispiel für eine mögliche Kontrollmaßnahme nannte das OLG die Möglichkeit, dass sich der eBay-Händler durch die Übermittlung der Umsatzsteueridentifikationsnummer legitimieren könne.

Dies dürfte zwar auf eBay wenig praktikabel sein, allerdings ist im Moment ohnehin davon abzuraten, auf eBay einen Verkauf ausschließlich an Unternehmer zu tätigen.