Zur Wirksamkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Unterlassungserklärung, OLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2014

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 10.06.2014, Az. 7 W 51/14, entschieden, dass eine Zwangsvollstreckung aus einer Unterlassungserklärung nicht möglich ist, wenn sich der Schuldner darin zur Unterlassung eines bestimmten Verhalten „bei Meidung eines Ordnungsgeldes“ verpflichtet hat.

Der Schulder hatte eine Unterlassungserklärung mit folgendem Passus abgegeben: „es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes … – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zukünftig zu unterlassen […]

Die Unterwerfung unter die Ordnungsmittel des § 890 ZPO (das o.g. Ordnungsgeld und die Ordnungshaft) sei nicht wirksam, so das OLG Hamburg, da diese nur im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verhängt werden dürften (und eben nicht im Rahmen außergerichtlicher Unterlassungserklärungen) und solche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur auf Grund gerichtlicher Entscheidungen stattfänden.

Vertragsstrafe statt Ordnungsgeld in Unterlassungserklärung

Anders fomuliert: Wenn Sie eine wirksame Unterlassungserklärung abgeben müssen oder wenn Sie eine solche im Rahmen einer Abmahnung von einem Dritten einfordern, sollte darauf geachtet werden, dass sie für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprochen wird. Ein Ordnungsgeld ist nicht wirksam und lässt die Wiederholungsgefahr einer Rechtsverletzung nicht entfallen.