Filesharing ♦ Abmahnung ♦ Waldorf Frommer ♦ Mahnbescheid

Sie haben einen Mahnbescheid von Waldorf Frommer erhalten?

Dann haben Sie vermutlich bereits vor etwas längerer Zeit eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Vielleicht ist es sogar schon ca. drei Jahre her und Sie haben schon länger nichts mehr von Waldorf Frommer gehört und wähnten sich in der Gewissheit, dass die Abmahnung im Sande verlaufen würde. Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch hoch, dass die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche noch nicht verjährt waren und jetzt, kurz vor Eintritt der Verjährung, der Erlass eines Mahnbescheides beantragt wurde, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr zu der Frage, wann Verjährung eintritt und wie ihre Hemmung bewirkt werden kann.

Mahnbescheid wegen Filesharing erhalten – Widerspruch einlegen?

Im Zweifelsfall wird diese Frage mit „Ja“ zu beantworten sein. Die Besonderheit des Mahnverfahrens liegt darin, dass das Gericht nicht prüft, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch überhaupt zusteht. Waldorf Frommer wird Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend machen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nur dann, wenn der Abgemahnte tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung via Filesharing begangen hat. Ob gerade dies tatsächlich der Fall war, wird vom Mahngericht keiner Untersuchung unterzogen.

Nach Zustellung des Mahnbescheids hat man zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Hierfür genügt es regelmäßig, ein Kreuz an der dafür vorgesehenen Stelle des entsprechenden Formulars zu machen und dieses an das Mahngericht zurück zu senden. Versäumt man dies, kann von Waldorf Frommer ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Auch dieser muss wiederum zugestellt werden und wieder laufen zwei Wochen, innerhalb derer man Einspruch einlegen kann. Macht man auch das nicht, so hat Waldorf Frommer binnen kurzer Zeit einen vollstreckbaren Titel! Es kann dann sogar zwangsvollstreckt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die geltend gemachten Forderung zu Recht geltend gemacht wurde.

Mahnbescheid bedeutet nicht automatisch Klage

Ist es nun sinnlos, gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, weil danach unweigerlich die Klage folgt? Keineswegs. Dazu muss man wissen, dass ein Mahnbescheid für den Rechteinhaber vergleichsweise günstig ist. Im Vergleich zu einer Klage spart man Rechtsanwalts- und Gerichtskosten; somit ist ein Mahnbescheid ein gerne genommenes Mittel um zu testen, ob der Abgemahnte sich überhaupt wehrt. Legt man Widerspruch ein, ist es also keinesfalls zwingend, dass man danach verklagt wird. Insbesondere solche Abgemahnte, die sich bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht zur Wehr gesetzt haben, werden gerne mit einem Mahnbescheid beglückt, da man hofft, dass sie auch dann passiv bleiben.

Spätestens dann, wenn Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt worden ist, ist es dringend anzuraten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser wird zum einen prüfen, mit welchen Erfolgsaussichten Sie sich gegen eine eventuelle Klage werden verteidigen können. Möglicherweise kann man aber auch deswegen erfolgreich gegen den Mahnbescheid vorgehen, weil dieser nicht substantiiert genug ist. Vereinfacht gesagt müssen im Mahnbescheid die geltend gemachten Forderungen so aufgeschlüsselt werden, dass der Abgemahnte unproblematisch erkennen kann, welche Forderungen in genau welcher Höhe warum und seit wann gegen ihn geltend gemacht werden. Das wird von den abmahnenden Kanzleien nicht immer hinreichend beachtet. In den Abmahnungen werden regelmäßig pauschale Vergleichsbeträge zur Abgeltung aller Forderungen angeboten. Wenn sich dies im Mahnbescheid fortsetzt und nicht klar erkennbar wird, was Schadensersatz und was Rechtsanwaltskosten sein soll, macht dies den Mahnbescheid regelmäßig unwirksam (und hemmt die Verjährung nicht!)

Wenn Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid von Waldorf Frommer oder einer anderen Kanzlei ins Haus geflattert ist, heben Sie den gelben Briefumschlag auf, auf dem das Zustelldatum notiert ist. Bedenken Sie, dass Sie innerhalb von zwei Wochen reagieren müssen und suchen Sie sich deshalb so zeitnah wie möglich anwaltliche Beratung!