Urheberrecht – Filesharing: Mutter haftet für minderjährigen Sohn, AG Stuttgart, Urteil vom 28.08.2014, Az. 2 C 512/14

Das AG Stuttgart hat mit Urteil vom 28.08.2014, Az. 2 C 512/14 in einem Filesharing-Verfahren eine Mutter zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Mutter es versäumt habe, ihren Sohn bei der Nutzung des Internets ausreichend zu beaufsichtigen. Die Mutter hatte sich auf einer mehrtägigen Auslandsreise befunden; der 16jährige Sohmn hatte sich während dieser Zeit alleine zu Hause befunden. Das Gericht ging davon aus, dass der Sohn das Computerspiel „Landwirtschaftssimulator 2013“ in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht hatte. Letztlich konnte zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich dritte Personen Zugang zum Internetzugang der Mutter verschafft hatten (dafür spricht immerhin, dass die Begeisterung von einem durchschnittlichen 16jährigen eher selten der Landwirtschaft gelten dürfte); das Amtsgericht sah den Schwerpunkt aber gleichwohl in der fehlenden Aufsicht der Mutter und der dadurch begründeten Sorgfaltspflichtsverletzung. Zwar hatte die Mutter vorgetragen, dass sie ihrem Sohn die Nutzung des Internets zu Zwecken des Filesharings untersagt habe, dies genügte dem Gericht offenbar jedoch nicht. Insbesondere führte der zuständige Richter wohl aus, er habe selber einen Sohn, der sich des Filesharing schuldig gemacht habe, woraufhin er als Erziehungsberechtigter habe haften müssen (dies klingt wahrlich nach einem fundierten und weisen Richterspruch. Nicht.)

Bei Störerhaftung zwar Unterlassungsanspruch, aber kein Schadensersatzanspruch

Dem Rechteinhaber sprach das AG Stuttgart die Erstattung von Abmahnkosten zu, jedoch nicht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, da die Mutter weder Täterin noch Teilnehmerin des Filesharings gewesen sei, sondern nur als sog. Störerin hafte. Von den ursprünglich geforderten 1.157,- € Abmahnkosten bekam der Rechteinhaber gleichwohl nur 155,29 € zugesprochen und musste 93 % der Verfahrenskosten tragen.

Damit ist dieses Urteil im Ergebnis für die abgemahnte Beklagte zwar erträglich, wenngleich dem Grundsatz nach bedenklich, da es insbesondere im Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, steht, wonach der Anschlussinhaber gerade nicht verpflichtet ist, seine Familienmitglieder zu belehren und ihre Internetnutzung zu überwachen (jedenfalls solange kein Anlass zu der Vermutung besteht, dass der Internetanschluss zu illegalem Filesharing genutzt wird).