Filesharing: Pauschaler Verweis auf Hacker reicht nicht zur Entlastung

Der bloße Verweis auf einen unbekannten Hacker, der sich Zugang zum eigenen Internetanschluss verschafft haben soll, ist nach Ansicht des Amtsgerichts München nicht ausreichend, damit sich der Anschlussinhaber entlasten kann. In dem fraglichen Verfahren war die IP-Adresse des Anschlussinhabers zu drei verschiedenen Zeitpunkten ermittelt worden. Das Gericht sah es daher als bewiesen an, dass von seinem Anschluss aus ein urheberrechtlich geschützter Film öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Eine Beweisaufnahme darüber, ob die IP-Adresse korrekt ermittelt wurde, sah das Amtsgericht als überflüssig an.

Der Beklagte hatte darüber hinaus vorgetragen, dass neben ihm nur seine Ehefrau als Täterin in Betracht komme. Diese habe die Urheberrechtsverletzung aber ebenfalls nicht begangen. Getreu dem insbesondere von den Münchner Gerichten vertretenen Grundsatz „Wenn es niemand gewesen sein soll, muss es erst recht der Anschlussinhaber gewesen sein“, reichte diese Einlassung dem Amtsgericht München nicht aus. Es sei darüber hinaus unerheblich, ob der Anschlussinhaber, wie er vorgetragen hatte, an dem fraglichen Tag nicht zu Hause anwesend gewesen sei. Das Herunterladen eines Filmes über eine Internettauschbörse könne regelmäßig auch so veranlasst werden, dass der Anschlussinhaber nicht persönlich zu Hause sein müsse.

Gerade das letztgenannte Argument zeigt erneut den Widersinn der von den Gerichten regelmäßig verlangten Argumentationen. Während beim Anschlussinhaber eine körperliche Anwesenheit gerade nicht Voraussetzung sei, muss dieser regelmäßig nachweisen, dass andere Personen, die als konkrete Täter statt seiner in Betracht kommen, zu dem fraglichen Zeitpunkt zu Hause waren.

Die Verteidigung des Abgemahnten ist, dies zeigt die vorliegende Entscheidung erneut, überaus schwierig, wenn tatsächlich niemand anderes als konkreter Täter in Betracht kommt. Mag es im Einzelfall auch so sein, dass die IP-Adresse fehlerhaft ermittelt wurde oder ein anderer Dritter sich unbefugt Zugang zum Internetanschluss des Anschlussinhabers verschafft hat, so hat es dieser überaus schwer, sich mit derartigen Argumenten erfolgreich zu verteidigen.

Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2016, Az. 262 C 23085/13