Filesharing „Tauschbörse II“ – BGH erschwert Abwehr von Filesharing-Abmahnungen

BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II

Leitsätze des Gerichts:

a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu
beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende
Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen
Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre
grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch,
dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen
belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht
ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln
zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil
vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus).
b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung
ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich
herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der
zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet
werden.

Auch wenn die Zeiten, in denen Telefone mit einer Wählscheibe versehen waren, schon länger vorbei sind, kann man wohl kaum von allen Eltern erwarten, dass sie so Internetaffin sind, dass Ihnen der Begriff des „Filesharing“ bekannt ist.  Genau das tut der BGH aber, wenn er voraussetzt, dass Elterin ihren Kinder explizit die Teilnahme an einer Internettauschbörse verbieten müssen, damit sie ihrer Aufsichtspflicht genügen. Nicht ausreichen soll die bloße Aufforderung, das Internet nur zu legalen Zwecken zu benutzen.

Ich schrieb es bereits an anderer Stelle: Um sich beweissicher zu entlasten, sind wir sicher bald soweit, dass Eltern ihren Kindern eine schriftliche Belehrung vorlegen und diese unterzeichnen lassen müssen. Das führt dann natürlich zu Folgeproblemen wie der Frage, wann bei den minderjährigen Kindern die Einsichtsfähigkeit beginnt und man davon ausgehen darf, dass sie verstanden haben, was sie da unterschrieben haben …