Kreditbearbeitungsgebühr nach Urteil des BGH unzulässig – Kunden können Geld zurück verlangen!

Kreditbearbeitungsgebühr nach Urteil des BGH unzulässig

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 13.05.2014, Az.:  XI ZR 170/13,  entschieden. dass die von Banken in der Vergangenheit verlangten Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig sind, wenn sie in Gestalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Darlehensvertrag einbezogenn worden sind. Kunden, von denen eine entsprechende Bearbeitungsgebühr verlangt wurde, können diese daher zurück verlangen. Fraglich war allerdings,  wann dieser Rückzahlungsanspruch verjährt. Seitens der Kreditinstitute wurde – erwartetermaßen – die Ansicht vertreten, dass die Verjährungsfrist bereits mit dem Ablauf des Jahres zu laufen begonnen hat, in dem die Kreditbearbeitungsgebühr gezahlt wurde. Damit seien alle Ansprüche auf Rückzahlung verjährt, die aus Verträgen vor 2011 resultieren.

BGH entscheidet: Verjährung tritt erst später ein! Darlehensverträge aus 2005 – 2010 betroffen

Ganz aktuell hat der BGH entscheiden, dass auch für Altverträge die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat – BGH, Urteile vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14. Erst im Jahre 2011, so der BGH, hätte den Kunden aufgrund mehrerer Gerichtsentscheidungen von Oberlandesgerichten zur Zulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühren bekannt sein können, dass diese nicht wirksam seien. Die vorher herrschende unsichere und zweifelhafte Rechtslage rechtfertige es, so der BGH weiter, dem Beginn der Verjährungsfrist hinauszuschieben. Ausgehend hiervon sind derzeit nach Ansicht des BGH allenfalls solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Sie haben innerhalb der letzen 10 Jahre einen Darlehensvertrag abgeschlossen, bei dem von der Bank eine Kreditbearbeitungsgebühr verlangt wurde? Wenden Sie sich gerne an mich. Ich prüfe für Sie, ob auch Sie Ihre Kreditbearbeitungsgebühr zurück verlangen können. Derzeit liegt „nur“ die Pressemitteilung des BGH vor, nicht aber die konkreten Urteilsgründe. Wenn diese nicht noch neue Aspekte hervorbringen, dann müssen zwischen 2004 und 2011 geschlossene Darlehensverträge bis zum 31.12.2014 geprüft werden, da danach die Verjährung droht. Um die Verjährung zu hemmen, ist ein Mahnbescheid oder eine Klage notwendig; ein bloßes Anschreiben genügt nicht. Sie sollten daher als Betroffener jetzt und nicht erst im Laufe des Dezembers aktiv werden.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind. – See more at: http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/kreditbearbeitungsgebuehren-und-der-verjaehrungsbeginn-fuer-den-rueckforderungsanspruch-384232?pk_campaign=feed&pk_kwd=kreditbearbeitungsgebuehren-und-der-verjaehrungsbeginn-fuer-den-rueckforderungsanspruch&utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Rechtslupe+%28Rechtslupe%29#sthash.FCC1KAXI.dpuf

Kreditverträge aus 2004

Hier steht der Eintritt der Verjährung noch unmittelbarer bevor. Ihr Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts verjährt in jedem Fall spätestens exakt 10 Jahre nach seiner Entstehung. Haben Sie z.B. am 15.11.2004 die Bearbeitungsgebühr gezahlt, ist Ihr Anspruch auf Rückzahlung am 15.11.2014 verjährt. Hier ist daher noch schnelleres Handeln erforderlich.