LG Düsseldorf bejaht Widerrufsrecht beim Verkauf von WC-Sitzen

Eine aus Händlersicht „beschissene“ Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14.9.2016, Az. 12 O 357/15, getroffen.

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass auch beim Kauf von WC-Sitzen ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht. Die Ausnahmeregelungen im Widerrufsrecht, wonach ein solches aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene nicht besteht, würden beim Kauf von WC-Sitzen nicht greifen.

Auch eine speziell auf Kundenwunsch angefertigte Nanobeschichtung des WC-Sitzes bewirke keine Individualisierung, aufgrund derer ein Widerrufsrecht entfallen könnte.

Wenn eine Ware extra nach Kundenwünschen angefertigt wird, besteht grundsätzlich kein Widerrufsrecht, da der Händler davon ausgehen darf, dass er dieses Produkt nur speziell an diesen einen Kunden verkaufen kann.

Damit eine solche Individualisierung vorliege, so das LG Düsseldorf, müsse die Ware insgesamt gemäß den Angaben des Verbrauchers angefertigt werden. Darüber hinaus müsse der Artikel für den Händler im Falle des Widerrufs wirtschaftlich wertlos sein. Eine solche Wertlosigkeit liege erst dann vor, wenn der Händler aufgrund der vom Kunden verursachten besonderen Gestaltung des Artikels diesen anderweitig nicht mehr oder nur noch unter erhöhten Schwierigkeiten oder mit erheblichem Preisnachlass verkaufen könne. Entscheidend hierfür sei allein das Ausmaß der vorgenommenen Individualisierung. Nicht entscheidend sei, ob ein Standardartikel vorliege, der häufig verkauft werde, oder ein Produkt, dass selten nachgefragt werde.

Ein WC-Sitz könne darüber hinaus ohne weiteres durch eine Reinigung und Desinfektion wieder verkehrsfähig gemacht und erneut verkauft werden. Das LG Düsseldorf sieht hier wohl nicht nur für WC- Sitze, sondern für alle Waren, deren Verkehrsfähigkeit der Händler durch eine Reinigung bzw. Desinfektion wiederherstellen könne, ein Widerrufsrecht für nicht gegeben.

Wenn man sich diese Entscheidung einmal praktisch vor Augen führt, so wird vermutlich kein Händler in der Lage sein, einen bereits in Benutzung befindlich gewesenen Toilettensitz erneut zu verkaufen. Oder würden Sie im Onlineshop eines Händlers einen Toilettensitz kaufen, wenn unter der Rubrik Artikelmerkmale „gebraucht“ steht?