Markenanmeldung: Wortmarke „Notfall“ nicht eintragungsfähig, EuG, Urteil vom 12.11.2014, Az. T-188/13

Die Wortmarke „Notfall“ ist für die Produkte Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Lebensmittel oder anderweitige Waren für die Pflege der Gesundheit mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig, so das EuG mit Urteil vom 12.11.2014, Az. T-188/13. Die entsprechende Markenanmeldung wurde für nichtig erklärt.

Das EuG meint,  das Zeichen „Notfall“ habe für diese Produkte eine beschreibende Funktion, so dass die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewährleistet sei, da mit dem Zeichen insbesondere solche Produkte beschrieben werden, die notwendig oder nützlich seien, um ein dringliches Gesundheits-, Pflege- oder Ernährungsproblem zu lösen oder ihm vorzubeugen. Ursprünglich hatte das Harmonisierungsamt auf die Markenanmeldung der Markeninhaberin die Wortmarke eingetragen, auf die Nichtigkeitsklage eines konkurrieremdem Unternehmens löschte es die Wortmarke teilweise. Hiergegen klagte das anmeldende Unternehmen und versuchte die Markenanmeldung aufrecht zu erhalten- ohne Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit der Beschwerdekammer ist davon auszugehen, dass dieser Begriff in generischer Weise auf eine Situation verweist, in der dringend Hilfe benötigt wird oder in der etwas Bestimmtes nötig ist oder gebraucht wird. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dieser Begriff also nicht nur auf Situationen anwendbar, in denen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben einer Person erheblich gefährdet ist. Diese Begriffsinhalte gehören zwar zweifellos zu den möglichen Bedeutungen von „Notfall“, doch erfasst dieser Begriff in einem weiteren Sinne jede problematische Situation, in der etwas oder eine besondere Handlung dringend benötigt wird.

Im Bereich der streitigen Waren ist der Begriff „Notfall“ daher für Waren beschreibend, die nützlich oder notwendig sein können, um einem dringlichen Ernährungs-, Pflege- oder Gesundheitsproblem vorzubeugen, dieses Problem zu entschärfen oder es zu lösen, sei es, weil diese Waren aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Wirkungen an solche Situationen besonders angepasst sind, oder sei es, weil sie über die Nichtverfügbarkeit der üblicherweise verwendeten Waren hinweghelfen können.

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass es sich bei den zu den streitigen Waren gehörenden diätetischen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln und der Babykost um Produkte des täglichen Bedarfs handele und die eingetragene Marke somit für diese Waren nicht beschreibend sein könne. Zum einen kann nämlich […] das tägliche Leben Notfallsituationen im weiten Sinne bergen, und zum anderen umfasst das Verzeichnis der streitigen Waren, da es keine Einschränkungen enthält, notwendigerweise auch diätetische Lebensmittel oder Babykost, die aufgrund ihrer Art, Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Wirkungen besonders dafür bestimmt sind, in medizinischen Notsituationen eingesetzt zu werden, die bei Erwachsenen oder Babys im Lebensmittelbereich auftreten können.

Eine nicht ganz leicht verständliche Entscheidung. Für die Waren „Mittel zur Körper-, Gesundheits- und Schönheitspflege; Seifen, Bade- und Duschpräparate; Parfümeriewaren; Deodorants für den persönlichen Gebrauch (Parfümerieartikel) als Spray, Roll-on, Puder, Hautcremes, Körperöle, Körperlotions, Peelingcremes, Gesichts- und Körpermasken, Gel, Bäder und Kristalle, ätherische Öle, Haarwässer, Zahnputzmittel“ durfte die Markenanmeldung bestehen bleiben. Allerdings sind auch hier mannigfaltige „Notfälle“ denkbar, für die man einen beschreibenden Charakter des Markennamens annehmen könnte – akuter Mundgeruch, Achselschweiss kurz vor dem ersten Date …