Wettbewerbsrecht: Zu den Online-Recherchepflichten des Schuldners einer Unterlassungserklärung

Die klassische Konstellation: Ein Unternehmen verstößt gegen eine gesetzliche Verpflichtung, wird von einem Mitbewerber abgemahnt und gibt schließlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der es verspricht, künftig nicht mehr gegen die Verpflichtung zu verstoßen und eine Vertragsstrafe zu zahlen, sollte dies doch passieren. Was den Bereich der Online-Medien betrifft, ist mittlerweile anerkannt, dass der Schuldner einer solchen Unterlassungserklärung weitreichende Recherchepflichten haben kann und nachforschen muss, wo die abgemahnte Rechtsverletzung im Internet überall abrufbar ist. Dies geht sogar so weit, dass er dafür sorgen muss, dass die Rechtsverletzung aus dem Google-Cache entfernt wird. Dies kann der Schuldner zwar nicht selber machen, aber er muss z.B. nach der Ansicht des OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-15 U 119/14 , im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google darauf hinwirken, dass dieser den fraglichen Eintrag aus dem Google-Cache löscht.

Derartige Recherchepflichten, so hat jetzt das OLG Zweibrücken entschieden, dürfen jedoch nicht ins Grenzenlose ausufern, OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.11.2015, Az. 4 U 120/14. Der Beklagte dieses Verfahrens hatte irreführend für sein Unternehmen geworben und, nachdem er deswegen eine Abmahnung kassiert hatte, eine Unterlassungserklärung abgegeben. Später trat zutage, dass auf einer Internetseite, einem Stadtbranchenbuch, von denen es ja etliche gibt, die verbotene Werbung nach wie vor online abrufbar war. Nachdem der Beklagte deswegen erneut in Anspruch genommen wurde, hat das OLG Zweibrücken festgestellt, dass er in diesem Fall nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hatte. Auf die bekannten Online-Dienste müsse der Schuldner einer Unterlassungserklärung zwar aktiv zugehen und die Löschung der beanstandeten Inhalte verlangen. Hier handele es sich aber um einen eher weniger bekannten Online-Dienst. der die abgemahnten Inhalte ohne Zutun des Beklagten von anderer Stelle übernommen und veröffentlicht hatte. Der Beklagte hätte daher, wie das OLG Zweibrücken zutreffend ausführt, die Rechtsverletzung zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung gar nicht finden und abstellen können. Dem Schuldner einer Unterlassungserklärung sei es sodann aber gerade nicht zumutbar, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung das Internet noch wochen- oder monatelang zu überwachen.