Unzulässige Blickfangwerbung im Internet

Das LG Mönchengladbach hat eine Bank mit Urteil vom 15.07.2013, Az. 8 O 18/13, dazu verurteilt es zu unterlassen, die Eröffnung eines Tagesgeldkontos mit einer blickfangmäßigen Herausstellung des Zinssatzes zu bewerben, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass dieser Zinssatz nur ab einer bestimmten Anlagesumme gewährt wird. Der Zinssatz von 2,25 % wurde mit einem Sternchenhinweis gekennzeichnet, ohne dass jedoch auf derselben Internetseite irgendwo erläutert wurde, worauf das Sternchen verweist. Erst beim Anklicken einer Schaltfläche „jetzt Rendite sichern” wurde der Sternchenhinweis wie folgt erläutert:

„*Angebot freibleibend, nur Privatkunden, je Neukunde […] ein Konto, komplette Zinstaffel siehe Konditionen“. Die erwähnten Konditionen fanden sich  daraufhin auf einer weiteren nicht direkt verlinkten Unterseite.

Das LG Mönchengldbach war der Ansicht, die Werbung sei unlauter im Sinne von § 5a UWG.
Danach handele unlauter, wer die Verbraucher bzw. deren freie Entscheidung so beeinflusse, dass er bei seiner Werbung eine Information zurückhält, die für die Entscheidung wesentlich sei.

Die Voraussetzungen einer zulässigen Blickfangwerbung

Bei der Werbung der Bank handele es sich um eine Blickfangwerbung. Für Blickfangwerbung gelte, so das LG, das in ihr keine objektiven Unrichtigkeiten enthalten sein dürfen. Wenn die Blickfangwerbung zwar nicht unrichtig sei, jedoch nicht die vollständigen Informationen zu dem beworbenen Produkt enthielten, müsse ein Sternchen oder eine Fußnote den Adressaten der Werbung zu einer vervollständigenden Erläuterung führen.

Eine solche Erläuterung mit einem Sternchenhinweis sei aber dann nicht zulässig, so das LG weiter, wenn der Sternchenhinweis zu spät aufgelöst werde, weil die Erläuterung z.B. erst auf einer nicht verlinkten Unterseite zu finden ist. In solchen Fällen sei es vom Zufall abhängig, ob der Nutzer den Hinweis überhaupt finde. Bei einer missverständlichen Blickfangwerbung müsse die Aufklärung durch einen deutlichen Hinweis erfolgen, der am Blickfang teilhabe, damit eine Zuordnungsmöglichkeit gewährleistet bleibe.