Verfall einer Marke wegen Untätigkeit des Markeninhabers

Wer eine Marke für eine Ware oder eine Dienstleistung eingetragen hat, muss diese Marke auch aktiv benutzen. Ansonsten kann die Marke wieder gelöscht werden, vgl. § 49 MarkenG. Insbesondere kann die Marke gelöscht werden, wenn sie infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist. Dies hat der EuGH in einer Entscheidung vom 06.03.2014, Az. C-409/12, bestätigt. Nach dem EuGH ist es dabei als Untätigkeit anzusehen, wenn der Markeninhaber Maßnahmen unterlässt, die Verkäufer dahingehend zu bewegen, die Marke verstärkt für den Vertrieb der Ware zu benutzen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es nicht darauf an, ob es für die betreffende Ware andere Bezeichnungen gibt, da die Marke jedenfalls ihre Unterscheidungskraft verloren hat.

Was bedeutet das in halbwegs verständlichem Deutsch? Eine Marke muss vor allem eines haben, um überhaupt als Marke eintragungsfähig zu sein: Unterscheidungskraft, auch Kennzeichnungskraft genannt. Sie muss dazu fähig sein, eine Ware oder eine Dienstleistung prägnant von den Waren oder Dienstleistungen anderer Mitbewerber zu unterscheiden. Sie darf insbesondere nicht in einem beschreibenden Begriff bestehen, darf also die Ware oder Dienstleistung, für die sie steht, nicht beschreiben. Beispiel: Der Begriff „Diesel“ kann nicht als Marke für Kraftstoff eingetragen werden, weil Diesel ja ein Kraftstoff ist. Dagegen kann „Diesel“ ohne weiteres als Marke für Bekleidung eingetragen werden.

Vorliegend ging es um die Marke „Kornspitz“, eine (noch) eingetragene Marke des österreichischen Unternehmes Backaldrin. Das Österreichische Patentamt hat Ende 2011 entschieden, dass es sich bei „Kornspitz“ um einen Gattungsbegriff handele und ein markenrechtlicher Schutz künftig nicht mehr möglich sei. Hiergegen legte Backaldrin Rechtsmittel ein und die Angelegenheit landete letztlich vor dem EuGH, der das o.g. Urteil fällte. Derzeit läuft wieder ein österreichisches Verfahren im Anschluss an diese EuGH-Entscheidung.

Letztlich muss sich Backaldrin vielleicht entgegenhalten lassen, dass es nichts unternommen hat, um zu verhindern, dass „Kornspitz“ zu einem Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs für Gebäck wird. Der Kunde, der eine bestimmte Sorte von Brot bestellen möchte, bestellt einen „Kornspitz“, ohne dabei an die Marke zu denken.

Wichtig für Sie als Markeninhaber ist in jedem Fall: Bewerben Sie Ihre Marke. Nutzen Sie Ihre Marke als Verkaufsargument für Ihre Ware. Kennzeichnen Sie Ihre Ware mit der Marke. Und: Verteidigen Sie Ihre Marke aktiv gegen Dritte, die identische oder auch nur ähnlich klingende Namen für vergleichbare Waren benutzen. Sie werden vielleicht nicht jeden Fall gewinnen, aber Sie sorgen in jedem Fall dafür, dass man zur Kenntnis nimmt, dass Sie nicht untätig sind. Die Marke aktiv über viele Jahre hinweg zu verteidigen, kann sich letztlich als das gewinnbringende Argument in einem wichtigen Rechtsstreit entpuppen.