Influencer Werbung auf Instagram die Drölfte, diesmal OLG Karlsruhe

Zum Thema Influencer Werbung auf Instagram gab es in letzter Zeit einige Urteile. Eine einheitliche Linie der Gerichte suchte man allerdings vergeblich. Influencer Werbung, insbesondere auf Instagram, gehört mehr oder weniger zum medialen Alltag. Influencer bewerben Produkte und bekommen hierfür manchmal / meistens Geld. Wann sie (nur) ihre Meinung äußern und wann sie geschäftsmäßig werben, ist je nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Das hat zu einer ganzen Reihe unterschiedlicher Urteilen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geführt, wonach Posting der Influencer mal als kennzeichnungspflichtige Werbung eingestuft wurden und mal eben nicht. Wenn das jeweilige Posting als Werbung zu qualifizieren ist, dann liegt ein Verstoß gegen das Verbot der unzulässigen getarnten Werbung gemäß § 5 a Abs. 6 UWG nahe.

OLG Karlsruhe: Auch Tap Tags können Werbung sein

Das OLG Karlsruhe hat nun mit Urteil vom 09.09.2020, 6 U 38/19, entschieden, dass die von einer Influencerin verwendeten Tag Tags Werbung sind. Tap Tags sind die Bereiche eines Instagram-Postings, die einen Link zu dem abgebildeten Gegenstand (oder einer Person) enthalten. Diese Tags sind nur sichtbar, wenn der Nutzer das auf Bild tippt.

Bei dem Konto der betreffenden Influencerin, so das OLG Karlsruhe, handele es sich um einen geschäftsmäßig betriebenen Account. In der Verwendung der Tap Tags liege daher ein Unternehmensbezug und auch ein Marktbezug vor, denn nicht nur würde der Absatz der „getaggten“ Unternehmen unterstützt, auch die Influencerin werde dadurch aufgewertet.

Das OLG bejahte dabei auch den kommerziellen Zweck der Tap Tags, denn der Account enthalte zwar auch private Inhalte, werde aber ebenso von Drittinteressen beeinflusst. Diese Gemengelage führe dazu, dass für den Verbraucher unklar sei, wann objektiv ein fremdes Unternehmen gefördert werde und wann die Influencerin Zahlungen für Tap Tags erhalte.

Die Influencerin selber hatte dagegen gehalten, dass es sich bei den Tap Tags nur um eine private Meinungsäußerung gehandelt habe. Sie habe nur den Betrachtern des Postings helfen wollen, die dann direkt wüsste, woher die getaggten Produkte stammtem, ohne bei der Influencerin noch einmnal nachfragen zu müssen.

Das OLG hielt die Frage, inwiefern nicht als Werbung gekennzeichnete Tap Tags unlauter sind, für eine höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.