Filesharing: Mögliche Mitnutzung von Internetanschluss durch Dritte reicht als Entlastung

So jedenfalls das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 02.02.2015, Az. 5 W 57/13. Eine überaus begrüßenswerte Entscheidung, auf die sich jeder berufen kann, der das Unglück hat, Adressat einer Abmahnung im Bereich Filesharing geworden zu sein. Das OLG Hamburg hat in sehr lebensnaher Weise ausgeführt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses sich vom Vorwurf, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben, bereits dadurch entlasten kann, dass er darlegt, dass andere Familienangehörige Zugang zu seinem Rechner hatten. Gerade nicht erforderlich ist es nach Ansicht des OLG Hamburg, dass der Anschlussinhaber darlegt, dass die Familienangehörigen exakt zu dem fraglichen Zeitpunkt der öffentlichen Zugänglichmachung des Films (oder was auch immer via bittorrent etc. zugänglich gemacht worden sein soll) das Internet genutzt haben. Das würde nämlich, so das OLG Hamburg, voraussetzen, dass der Anschlussinhaber Buch darüber führt, wer wann wie lange das Internet genutzt hat. Das sei schlichtweg nicht zu machen, weil es gerade eine Überwachung der Familienmitglieder bedeuten würde, die niemandem zumutbar sei.

Rechtsprechung in Sachen Filesharing weiter uneinheitlich

Eine überaus begrüßenswerte Entscheidung, der jedoch leider auch gegenteilige Entscheidungen anderer Gerichte entgegenstehen. Aber immerhin – es war ein Oberlandesgericht, das hier entschieden hat. Daher kommt diesem Beschluss eine durchaus größere Bedeutung zu als den Entscheidungen der Amts- und Landgerichte. Eine Orientierung unterinstanzlicher Gerichte an dieser Entscheidung ist zwar kein Automatismus, wäre aber dennoch wünschenswert. Das Landgericht Hamburg hatte in der Vorinstanz noch gefordert, dass der Anschlussinhaber darlegen solle, wieviele Rechner im Haushalt vorhanden sind, wer diese wann genutzt habe und wie genau das WLAN gesichert gewesen sei. Dies ging dem OLG Hamburg aber zu weit. Durch eine Überspannung der Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast käme man quasi zu einer faktischen Unwiderlegbarkeit der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Dem lässt sich nur vorbehaltos zustimmen und es ist zu hoffen, dass das LG Hamburg und mit ihm andere Landgerichte dieser Richtung folgen werden.

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