Filesharing: Wenn der Rechteinhaber keine Lizenz hat …

… sollte er nicht klagen.

Das Amtsgericht Kassel hat mit Urteil vom 22.3.2016, Az. 410 C 4235/15, die Klage eines Rechteinhabers wegen Filesharing abgewiesen. Ungewöhnlich war der Grund hierfür: Üblicherweise geht es in Filesharing-Fällen um die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der nachweisen muss, dass nicht er die Urheberrechtsverletzung begangen hat, sondern dass konkrete dritte Personen als Täter in Betracht kommen. Weniger oft geht es um die Frage, ob die IP-Adresse korrekt ermittelt wurde oder ob die klagende Partei tatsächlich das Nutzungsrecht innehat, um gegen Filesharer vorzugehen.

Genau um letzteres ging es aber in dem vorliegenden Verfahren. Das Amtsgericht Kassel sah in der öffentlichen Zugänglichmachung des fraglichen Werks in Internet-Tauschbörsen keine Rechtsverletzung. Die klagende Partei hatte sich lediglich die Nutzungsrechte zur Veröffentlichung des Werkes in Internet-Tauschbörsen einräumen lassen. Die fragliche Klausel lautete wie folgt:

Gewährte Rechte: der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das exklusive Recht, die vom Lizenzgeber produzierten audiovisuellen Werke der Öffentlichkeit über Remote Computer Netzwerke, sogenannte Peer-2-Peer und Internet-Filesharing Netzwerke, für die Dauer dieses Vertrages zugänglich zu machen

Das Amtsgericht Kassel vertrat nun die Ansicht, dass gerade durch diese Klausel ausgeschlossen sei, dass das Filesharing eine Rechtsverletzung bewirke. Die Klägerin habe, so das Amtsgericht Kassel, den Film selbst in die Internet-Tauschbörse, über die die Rechtsverletzung stattgefunden haben soll, eingebracht. Damit sei jede weitere Nutzung durch andere Nutzer dieser Tauschbörsen mit Wissen und Wollen der Klägerin erfolgt. Dies entspreche auch den Nutzungsbestimmungen eine Tauschbörse, denen die Klägerin zumindest konkludent zugestimmt habe.

Es lohnt sich also durchaus zu prüfen, aufgrund welcher Ermächtigung ein Rechteinhaber eine Abmahnung ausspricht. Möglicherweise liegt eine fehlerhafte Lizenzeinräumung vor, die es ermöglicht, die Abmahnung oder die auf dieser fußendeKlage erfolgreich abzuwehren.