#Influencer #Werbung – OLG Köln bejaht Kennzeichnungspflicht von Postings

In der Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen zur Influencer-Werbung auf Instagram hat jüngst das OLG Köln mit Urteil vom 19.02.2021, I-6 U 103/20, einen neuen Akzent gesetzt.

Wann Influencer Ihre Posting als Werbung kennzeichnen müssen und wann nicht, ist recht umstritten. Nach Ansicht des OLG Köln steht der Umstand, dass Äußerungen von Influencern auch redaktioneller oder informierender Natur sind, steht einer Bewertung als geschäftliche Handlung nicht entgegen, weil auch dem Journalismus nahestehende Tätigkeiten der UWG-Kontrolle nicht entzogen sind, wenn sie mittelbar durch Werbung finanziert werden. Eine überwiegende kommerzielle Absicht bei bei Postings von Influencern zu vermuten, wenn Mitteilungen durch ein direktes Entgelt oder eines sonstige, auch geringwertige, Gegenleistung mit beeinflusst werden.

Konkret ging es in dem Fall um Postings einer Influencerin, die auf Ihrem Instagram-Account Fotos getaggt hatte und so die Fotografen, den Stylist, eine Kosmetikfirma und ein Lifestylemagazin markiert hatte. Die Influencerin hielt dies für zulässig, weil mit den verlinkten Personen und Unternehmen keine Werbeverträge bestünden. Das OLG Köln sah dies im Ergebnis anders und bejahte das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung, auch wenn keine Werbeverträge gegeben seien. Die Influencerin fördere mit ihren Postings die getaggten Personen/Unternehmen mittelbar in deren Absatz und präsentiere sich auch selber auch potentielle Werbepartnerin.

Als Influencer tut man, jedenfalls solange bis ggf. eine gesetzliche Klärung geschaffen wurde, gut daran, lieber zu viel als zu wenig mit #Werbung zu kennzeichnen.