LG Hamburg: Hostprovider haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 18.08.2015, Az. 308 O 293/15, entschieden, dass ein Hostprovider für Urheberrechtsverletzungen durch Links auf von ihm gehosteten Seiten als sog. Störer haftet, sobald er von der Urheberrechtsverletzung Kenntnis hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Antragsgegnerin ist jedenfalls als Störerin für die Rechtsverletzung verantwortlich. Als Störer kann nach der Rechtsprechung des BGH bei der Verletzung absoluter Rechte grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Hostprovider-Dienstleistungen die Linksammlung www.[…] speichert und an das Internet anbindet. Dadurch trägt die Antragsgegnerin zur rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen durch Dritte bei. Denn erst durch die Veröffentlichung des Links auf der Linksammlung www.[…].to sind die bei dem Filehosting-Dienst.net gespeicherten Musiktitel rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden (vgl. dazu BGH zum Az. I ZR 18/11, Rz 16 – Alone in the Dark, s. NJW 2013, 784; Hans. OLG zum Az. 5 U 87/09).
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus. Die Antragsgegnerin hat hier solche Verhaltenspflichten verletzt. Die Antragsgegnerin ist mit Schreiben vom 31.7.2015 aufgefordert worden, Maßnahmen zur Beendigung der Rechtsverletzung zu ergreifen (Anlage Ast 5). Die Antragsgegnerin war ab diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, die Rechtsverletzung durch ihren Kunden […].to zu unterbinden. Eine entsprechende Einwirkung auf ihren Kunden wäre der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehung möglich gewesen. Sie hätte die Internetseite ihres Kunden letztlich auch abschalten können. Gegen ihre Verhaltenspflichten hat die Antragsgegnerin verstoßen.

Weiterhin hat das LG Hamburg dem Antragsteller einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Kunden des Providers zugesprochen. Da der Kunde den vom Hostprovider bereit gestellten Dienst für die Begehung von Rechtsverletzungen genutzt hat, sei der Provider gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG dazu verpflichtet, Angaben zu Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Nutzers machen.

Diese Entscheidung bringt insoweit nichts grundlegend Neues, bestätigt aber die derzeit ständige Rechtsprechung zur Störerhaftung. Wer keine eigenen Inhalte im Internet bereit hält, sondern Inhalte von Dritten speichert, also Hostprovider ist, ist für diese Inhalte regelmäßig nicht verantwortlich. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Hostprovider Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhält und dennoch nichts tut, um diese abzustellen. Der Hostprovider ist dagegen regelmäßig nicht dazu verpflichtet, von sich aus die von ihm gespeicherten Inhalte präventiv auf Rechtsverletzungen zu untersuchen, da ihm dies wegen des damit meist verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwands nicht zumutbar ist.