Mieterfest als Ereignis der Zeitgeschichte – Vermieter darf Fotos von Mietern veröffentlichen

Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter Fotos, auf denen seine Mieter bei einem Mieterfest abgebildet sind, auch ohne Einwilligung dieser Mieter in einer Informationsbroschüre verwenden darf, BGH, Urt. v. 08.04.2014, Az.: VI ZR 197/13. Die Beklagte, eine Wohnungsbaugenossenschaft, hatte seit einigen Jahren regelmäßig ein Mieterfest veranstaltet. Im Rahmen dieses Festes wurden von den Klägerinnen, drei Mieterinnen, ein Foto angefertigt und in einer Informationsbroschüre abgedruckt. Die Informationsbroschüre wurde in einer Auflage von ca. 2.800 Exemplaren an alle Mieter der Beklagten ausgegeben.

Hiergegen wandten sie die Klägerinnen mit ihrer Klage. Sie rügten eine Verletztung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst insbesondere das Recht am eigenen Bild, vgl. § 22 Kunsturhebergesetz, wonach Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Eine Ausnahme gilt gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG jedoch für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mieter

Der BGH sah in dem Abdruck des Fotos in der Broschüre keine Persönlichkeitsverletzung der Klägerinnen. Bei dem Mieterfest, so der BGH, handele es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte, die eine Ablichtung auch ohne Einwilligung der Abgebildeten erlaube. Die Bilder fingen Szenen des Mieterfestes ein, die ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigen. Die Bildberichterstattung vermittele den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehungen bestehen. In diesen Zusammenhang, so der BGH weiter, passe gerade das Bild der Klägerinnen, welches drei Generationen vereine. Das Mieterfest sei daher ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung und damit ein Ereignis der Zeitgeschichte. Insbesondere werde nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Klägerinnen eingegriffen. Das Fest sei für die Allgemeinheit frei zugänglich gewesen. Auch schon in den Vorjahren sei in den Broschüren über das Fest informiert worden, so dass absehbar gewesen sei, dass auch in diesem Jahr eine Berichterstattung stattfinden würde. Darüber hinaus sei das Foto ohne Namensnennung abgedruckt worden und auch nur in einem begrenzten Bereich, nämlich in einer für alle Mieter bestimmten Informationsbroschüre in einer vergleichweise geringen Auflage.

Nun. Bleibt zu hoffen, dass die nachbarschaftlichen Beziehungen tatsächlich so gut sind, wenn schon das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter offensichtlich derart beschaffen ist, dass der Vermieter ungefragt Bilder von seinen Mietern anfertigt und sie als (kostenlose) Werbefiguren benutzt (und dann auch noch höchstrichterliche Rückendeckung bekommt).

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