OLG München: Streitwert bei unerlaubter Foto-Nutzung bei 15.000,00 €

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 18.12.2015 entschieden, dass im Bereich der Berufsfotografie für die unerlaubte Nutzung eines professionellen Fotos der Unterlassungsanspruch des Urhebers mit einem Streitwert von 15.000 € angemessen beziffert ist. Bereits das Landgericht München hatte zuvor den selben Streitwert für den Unterlassungsanspruch festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit einer Streitwertbeschwerde an das Oberlandesgericht.

Dieses hat hinsichtlich des Streitwerts ausgeführt:

Im Hinblick auf die „Wertigkeit“ des streitgegenständlichen Fotos und die Art und den Umfang seiner Nutzung durch die Beklagte ist ein Betrag in Höhe von 15.000 € noch vertretbar. Der Streitwert des Unterlassungsantrags bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen. Grundlage für die nach § 3 ZPO vorzunehmende Schätzung ist zum einen der Wert des als verletzt geltend gemachten Fotos sowie der sogenannte Angriffsfaktor, wozu vor allem der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen, Größe und Bedeutung des Unternehmens der Beklagten sowie die Verschuldensform gehören.

Das streitgegenständliche Foto des Berufsfotografen ist weder von seinem Motiv noch von der Qualität her in einem Produktfoto in Verkaufsangeboten auf Internetplattformen, mit denen sich die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen befassen, ohne weiteres zu vergleichen. Dass es sich bei dem fraglichen Motiv um ein „Allerweltsmotiv“ handelt, zu dessen Anfertigung auch jeder Amateur ohne weiteres in der Lage wäre, ergibt sich […] nicht.

Auch die Nutzung des Fotos ist hinsichtlich des Umfangs nicht mit der Verwendung eines Produktfotos in Verkaufsplattformen zu vergleichen. Die Nutzung von Produktfotos in Verkaufsplattformen, insbesondere durch private Verkäufer auf eBay, erfolgt in der Regel nur für einen beschränkten Zeitraum. Demgegenüber war die Verwendung des streitgegenständlichen Fotos durch die Beklagte zur Bewerbung der von ihr angebotenen Dienstleistung ersichtlich auf einen längeren Zeitraum angelegt.“