Abmahnung Finntrade GmbH wegen unlauterem Wettbewerb auf eBay

Aktuell wird mir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Finntrade GmbH aus Heinrichsberg, vertreten durch die Rechtsanwälte Sagsöz & Euskirchen aus Bonn, vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, der abgemahnte eBay-Verkäufer habe sich des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht. Er habe auf Internetplattform eBay als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt, sei aber als privater Verkäufer bei eBay angemeldet. Der von ihm im letzten Monat vor der Abmahnung erzielte Umsatz sei so hoch, dass ein Handeln im privaten Bereich nicht mehr in Betracht käme. Insbesondere habe der Mandant die Sofortkauf-Option genutzt und auch neue Waren angeboten. Der regelmäßige Verkauf von Neuwaren oder gleichartigen Waren, so der Vorwurf in der Abmahnung weiter, werde in der Rechtsprechung als Merkmal gewerblichen Handelns gewertet. Indem der abgemahnte eBay-Verkäufer sich wahrheitswidrig als privater Händler ausgegeben habe, habe er insbesondere zwingende Informationspflichten umgangen, denen als gewerblicher Händler hätte nachkommen müssen. Hierzu gehörten zum Beispiel Informationen der Kunden über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen sowie Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Verpflichtung zur Übernahme der anwaltlichen Kosten, die der Finntrade GmbH entstanden seien. Diese Kosten werden anhand eines Gegenstandswertes von 20.000 € bemessen und belaufen sich daher auf 964,60 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 €.

Abmahnung Finntrade GmbH wegen unlauteren Wettbewerbs – Reaktionsmöglichkeiten

Nichts zu tun, ist definitiv die falsche Lösung. Reagiert der abgemahnte eBay-Verkäufer gar nicht, so droht zunächst der Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung.

Die Unterlassungserklärung in der Form abzugeben, in der sie dem abgemahnten eBay-Verkäufer vorgelegt wird, ist auch selten eine gute Idee. Wenn es sich empfiehlt, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollte diese vorher anwaltlich geprüft und modifiziert werden, da sie oft Verpflichtungen enthält, durch deren Übernahme der abgemahnte eBay-Verkäufer unangemessen benachteiligt wird.

Es empfiehlt sich, innerhalb der üblicherweise sehr kurzen Fristen, die Abmahnung einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen. Dieser kann Sie sodann entsprechend beraten und entscheiden, was weiter zu tun ist. Trifft der in der Abmahnung gemachte Vorwurf grundsätzlich zu, haben Sie zum Beispiel tatsächlich als privater Verkäufer gehandelt, tatsächlich aber so viel verkauft, dass Sie als gewerblich tätiger Verkäufer einzustufen sind, dann empfiehlt es sich im Regelfall, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Damit ist noch nicht gesagt, dass Sie auch den geltend gemachten Zahlungsanspruch in voller Höhe erfüllen müssen. Oftmals ist der pauschal um die 20.000 € angesetzte Streitwert deutlich überhöht. Es besteht dann immer noch eine sehr gute Erfolgsaussicht, nur einen geringeren Betrag zahlen zu müssen.

Oft wird es aber auch so sein, dass Sie die Grenze zum gewerblichen Handeln noch nicht überschritten haben. Dies bedarf stets einer Prüfung im Einzelfall. Kriterien sind die Anzahl Ihrer monatlichen Verkäufe, der erzielte Umsatz oder die Anzahl von Neuware und gebrauchter Ware.

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage einmal festgestellt (Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06):

„Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedback´s und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“

Insbesondere bezüglich der Frage, wie viel Angebote in welchem Zeitraum schon gewerblich sind, gibt es keine festen Grenzen. Der Bundesgerichtshof hat insoweit 91 Angebote in fünf Wochen als gewerbliche Aktivität eingestuft. Eine Mutter, die mit dem Verkauf der gebrauchten Bekleidung ihrer Kinder 80 Auktionen in vier Wochen einstellte, wurde ebenfalls als gewerbliche Verkäuferin eingestuft, LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Finntrade GmbH erhalten?

Gerne können Sie sich zur Überprüfung der Abmahnung und gegebenenfalls Vertretung Ihrer Interessen an mich wenden. Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie als privater Verkäufer abgemahnt wurden und Ihnen der Vorwurf gemacht wurde, gewerblich gehandelt zu haben. Die Finntrade GmbH hat in der Vergangenheit auch bereits gewerbliche eBay-Händler wegen des Vorwurfs der Verletzung unterschiedlicher wettbewerbsrechtlicher Regelungen abgemahnt. Auch wenn die Vielzahl der Abmahnungen, welche die Finntrade GmbH ausgesprochen zu haben scheint, ein Indiz dafür sein kann, dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein können, muss jeder Abmahnung trotzdem ernst genommen und schnell eine praxisgerechte Lösung gefunden werden.