„Teilen“ bei Facebook bewirkt kein Zueigenmachen des geteilten Inhalts

Das OLG Frankfurt am Main hat sich mit Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 U 64/15, mit der Frage beschäftigt, ob man sich durch die Benutzung der Funktion „Teilen“ bei Facebook die geteilten Inhalte zu eigen macht und für sie haftet, als wenn es eigene Inhalte wären.

Ein Tierschutzverein hatte kritische Äußerungen einer dänischen Tierschützerin über Facebook geteilt. Die beklagte Partei hatte daraufhin online die Behauptung verbreitet, dass der Tierschutzverein diese Äußerungen selbst getätigt hätte. Gegen diese Behauptung hatte sich der Tierschutzverein gerichtlich gewehrt – mit Erfolg.

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass man sich durch die Benutzung der Funktion „Teilen“ bei Facebook die geteilten fremden Inhalte nicht zu eigen macht. Zwar handele es sich bei dieser Funktion um einen solche, die dem Setzen eines Links ähnlich sei. Im Vordergrund stehe jedoch die Möglichkeit, auf die Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Das „Teilen“ habe auch keine über die bloße Hinweisfunktion hinausgehende Bedeutung. Bei der Betätigung der Funktion „Gefällt mir“ bringt der jeweilige Nutzer zum Ausdruck, dass er mit dem entsprechenden Inhalt übereinstimmt, so das OLG Frankfurt. Dies sei beim „Teilen“ anders.

Das OLG Frankfurt zieht weiterhin eine Parallele zu der herrschenden Rechtsprechung bezüglich des Verlinkens von Inhalten. Auch hier sei mit der Verlinkung nicht automatisch ein Zueigenmachen der verlinkten Äußerungen verbunden. Dies sei immer erst dann der Fall, wenn sich der Verlinkende mit dieser Äußerung identifiziert und sie so in einen eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene Äußerung erscheine.

Für Nutzer von Facebook bedeutet dies, dass durch das bloße „Teilen“ eines Inhaltes nicht automatisch eine Haftung deswegen entsteht, weil die geteilten Inhalte als eigene Inhalte angesehen werden.

Die vom OLG Frankfurt getätigten Ausführungen lassen sich zum Beispiel auch auf Twitter übertragen. Dort entspricht das „Teilen“ dem sogenannten „Retweeten“, bei dem man den „Tweet“ einer anderen Person auf der eigenen Timeline vervielfältigt. Auch dies bedeutet im Regelfall nicht, dass man sich die in diesem „Tweet“ geäußerte Position zu eigen macht, sondern lediglich, dass man auf sie hinweist.