Wettbewerbsrecht: Keine Kostenerstattung bei zu pauschaler Abmahnung

Das LG Freiburg hat mit Urteil vom 30.11.2015, Az. 12 O 46/15 KfH, entschieden, dass eine Abmahnung, welche die gerügten Rechtsverstöße nicht klar und eindeutig benennt, keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten verursacht.

In dem fraglichen Verfahren hatte ein Autohändler eine Werbeanzeige für einen Neuwagen in einer Zeitung geschaltet. Diese Werbung war insoweit wettbewerbswidrig, als die verpflichtenden Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in einer zu kleinen Schriftart verfasst waren. Ein Verbraucherschutzverband mahnte den Händler darauf hin ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Händler hielt diese geforderte Erklärung für zu weitreichend und pauschal; es gehe aus ihr nicht klar und eindeutig hervor, weswegen genau der Verband ihn abgemahnt habe.

Zwar gab das LG Freiburg dem klagenden Verband insoweit recht, als dass der Unterlassungsanspruch bejaht wurde. Jedoch ging der Verbraucherschutzverband hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung in Höhe von 230 € leer aus. Insoweit führten die Richter des LG Freiburg aus, dass die Abmahnung in der Tat zu allgemein und pauschal gehalten war, um erkennen zu lassen, wogegen genau der Händler verstoßen hatte und wie die rechtlichen Anforderungen, die er korrekterweise hätte erfüllen müssen, genau aussehen. Statt auf den gerügten Rechtsverstoß in der Anzeige des Händlers einzugehen, wurden lediglich pauschal die entsprechenden Gesetzestexte zitiert und ohne jeglichen Bezug zum konkreten Sachverhalt erläutert.

Diese Entscheidung bestätigt die herrschende Rechtsprechung, wonach eine außergerichtliche Abmahnung dezidiert darlegen muss, warum der Abgemahnte gegen welche Vorschriften verstoßen hat und wie er sich redlicherweise hätte verhalten müssen. Eine Abmahnung dient immer auch dazu, ein kostenintensiveres gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Daher muss sie dazu geeignet sein, aus sich selbst heraus der abgemahnten Person vor Augen zu führen, warum sie sich falsch verhalten hat. Es ist dem Abgemahnten regelmäßig nicht zuzumuten, aufgrund einer zu ungenauen Abmahnung eigene Recherchen anzustellen, worin sein Fehlverhalten begründet lag. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung dem Grunde nach gerechtfertigt war, weil der Abgemahnte sich tatsächlich falsch verhalten hat.

Als Adressat einer Abmahnung sollte man daher immer anwaltlich überprüfen lassen, ob die Abmahnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, kann der Abgemahnte die Bezahlung der geforderten Anwaltskosten regelmäßig verweigern.