Urheberrecht, Schadensersatz für Nutzung von kurzen Werbetexten

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 6.11.2015, Az. 308 O 446/14 entschieden, dass auch kurze Texte als Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz genießen können und es für ihre Verwendung der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf.

In dem fraglichen Verfahren hat das Landgericht Hamburg dem Urheber einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 300 € zuzüglich eines Aufschlags von 100 % für die unterlassene Benennung des Urhebers zugesprochen.

Es ging um folgenden kurzen Text:

„Rund um das Haus wurden auf einem weitläufig terrassierten Areal mehrere Stilrichtungen der Gartenbaukunst wie in einem Museum vereint: Neben einem größeren französischen Garten reihen sich provenzalische, spanische, italienische, japanische und exotische Gärten aneinander. An jeder Seite der Terrasse öffnen sich raffiniert gesetzte Ausblicke auf das Meer.“

Auch kleinste Teile, so das Landgericht Hamburg, die im Verhältnis zum ganzen Werk bedeutungslos seien, würden nach dem Grundsatz der „kleinen Münze“ Schutz genießen. Dies setzte voraus, dass sie nach Form oder Inhalt eine individuelle Prägung aufwiesen.Bei Sprachwerken, so das Landgericht Hamburg weiter, könne die persönliche geistige Schöpfung grundsätzlich sowohl in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts als auch in der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs liegen.

Auch vergleichsweise kurze Wortschöpfungen oder solche in alltäglichen, technischen oder formalen Verwendungszusammenhängen seien grundsätzlich einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich. Je mehr sich die Texte auf die exakte und vollständige Wiedergabe von vorgegebenen Tatsachen bezögen, desto enger werde der Gestaltungsspielraum für einen individuell geformten Text. Die individuelle Form des Schriftwerkes müsse sich vom alltäglichen, landläufigen, üblicherweise hervorgebrachten unterscheiden. Eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung, so das Landgericht Hamburg weiter, möge sie auch noch so solide und fachmännisch sein, tragen nicht den erforderlichen Stempel der Individualität.

Diesen Grundsätzen genügte der oben zitierte Text nach Ansicht des Landgerichts Hamburg.

Um es mal wertneutral zu formulieren: mit einer entsprechenden Begründung kann man danach so gut wie jeden Text, der sich nicht in einer Bedienungsanleitung erschöpft, urheberrechtlichem Schutz unterstellen. Ob das immer praxisgerecht ist, mag dahinstehen.