Verbraucherrechterichtlinie: Neues Widerrufsrecht & neue Informationspflichten für E-Commerce ab 13.06.2014

In zwei Tagen tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Nachfolgender Beitrag soll eine kurze Übersicht über die wichtigsten Änderungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) geben.

• Widerrufsfrist: Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beträgt wie bislang 14 Tage. Allerdings entfällt die im deutschen Recht bei einer verspäteten Belehrung bislang geltende Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat. Wird über die Widerrufsfrist nicht aufgeklärt, besteht kein unbefristetes Widerrufsrecht mehr. Die Widerufsfrist endet dann 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist.

 • Rückgaberecht: Das Rückgaberecht entfällt, es gibt nur noch den Widerruf. Diesen Widerruf muss der Verbraucher ausdrücklich erklären, die einfache Zurücksendung des Kaufgegenstandes genügt nicht.

• Telefonnummer: Die Widerrufsbelehrung muss eine Telefonnummer enthalten, denn der Verbraucher kann den Widerruf jetzt auch telefonisch erklären.

Tipp: Händler, die in der Vergangenheit eine Abmahnung erhalten haben, weil sie in ihrer Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer abgegeben haben und eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben haben, müssen diese Unterlassungserklärung kündigen, anderenfalls droht die Verwirkung der in der Unterlassungserklärung versprochenen Vertragsstrafe!

• Musterwiderrufsformular: Händler können dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, ein Musterwiderrufsformular auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Das Formular ist im Bestellprozess so einzustellen, dass der Verbraucher es vor seiner Bestellung zur Kenntnis nehmen kann.

• Rücksendekosten: Rücksendekosten sind nun stets vom Verbraucher zu tragen, unabhängig davon, ob der Wer der Ware unter oder über 40,00 € liegt. Die sog. doppelte 40-Euro-Klausel entfällt daher.

Tipp: Der Händler kann die Rücksendekosten natürlich freiwillig übernehmen. Dies bietet sich oftmals nicht nur aus werbetechnischen Gründen an. Bei Waren, die nicht paketversandfähig sind, muss der Händler zudem bereits in der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen, wie hoch die Kosten der Rücksendung voraussichtlich sind. Dies dürfte sich technisch kaum zufriedenstellend lösen lassen, so dass Händler hier darüber nachdenken sollten, die Kosten der Rücksendung in einem solchen Fall freiwillig zu tragen.

• Versandkosten: Versandkosten dürfen nur noch verlangt werden, wenn der Verbraucher über sie informiert wird.

• Kauf digitaler Inhalte: Auch für diesen immer wichtigeren Geschäftszweig besteht zukünftig ein Widerrufsrecht. Der Verbraucher muss bei der Lieferung digitaler Inhalte (z. B. Musik, Film, eBook, Computerprogramme) ausdrücklich zustimmen, dass der Händler mit der Ausführung des Vertrags beginnt, bevor die Widerrufsfrist abläuft. Außerdem muss der Verbraucher bestätigen, dass er Kenntnis davon hat, sein Widerrufsrecht zu verlieren, wenn er zustimmt. Betroffen sind sowohl der Download als auch das Streaming digitaler Inhalte.

• Lieferung: Händler müssen über die konkrete Lieferzeit sowie darüber informieren, ob bestimmte örtliche Lieferbeschränkungen bestehen.

• Zahlungsmöglichkeiten: Händler müssen spätestens bei Beginn des Bestellprozesses über die angebotenen Zahlungsmöglichkeiten informieren. Zusätzliche Kosten für bestimmte Zahlungsmöglichkeiten sind nur zulässig, wenn auch eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit angeboten wird und der Verbraucher über die zusätzlichen Kosten informiert wird. Die Kosten dürfen hierbei nicht höher sein als die Kosten, die der Unternehmer seinerseits bezahlen muss.

• Rückabwicklung nach Widerruf: Nach erfolgtem Widerruf sind die gegenseitig ausgetauschten Leistungen spätestens nach 14 Tagen (bislang 30 Tage) zurück zu gewähren. Händler müssen dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Händler haben jetzt ein Zurückbehaltungsrecht und können die Rückzahlung bis zum Eingang der Ware bei ihnen verweigern, es sei denn der Verbraucher kann nachweisen, dass er die Ware abgesandt hat.

• Ausschluss des Widerrufsrechts: Nach wie vor sind bestimmte Geschäfte vom Widerrufsrecht ausgenommen. Neu hinzugekommen ist hier der Kauf versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung vom Verbraucher entfernt wurde.

Die Nichtumsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen. Es ist insbesondere keine Übergangsfrist vorgesehen, so dass E-Commerce-Händler diese Vorgaben ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung umgesetzt haben müssen. Sollten Sie diese Änderungen noch nicht umgesetzt haben, wird es jetzt allerhöchste Eisenbahn. Bei Bedarf sprechen Sie mich gerne an. Wir können auch noch kurzfristig die für Sie notwendigen Änderungen erarbeiten.