Werbung eines Unternehmens mit Selbstverständlichkeiten ist wettbewerbswidrig

Die Tatsache, dass die Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig ist, ist juristisch betrachtet keine große Neuerung. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen, oft aus purem Unwissen und nur selten in böser Absicht, ihre Waren oder Dienstleistungen mit Selbstverständlichkeiten anpreisen. So auch ein Unternehmer, der in einer Werbeanzeige titelte: „Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!“

LG Frankenthal: Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist unlauter

Das LG Frankenthal hat hierin ein wettbewerbswidriges Verhaltes des Unternehmers gesehen und ihn zur Unterlassung verurteilt, LG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2013, Az.: 1 HK O 13/12.

Die Werbung des beklagten Unternehmers sei unlauter gemäß § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 10 des Anhangs zum UWG. Danach ist eine geschäftliche Handlung stets wettbewerbswidrig, wenn sie gegenüber einem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erweckt, gesetzliche Rechte des Verbrauchers seien eine Besonderheit des jeweiligen Angebots des Unternehmers.

Versandrisiko beim Verbraucherkauf liegt immer beim Unternehmer

Im zu entscheidenen Fall erwecke die Werbung des Unternehmers den falschen Eindruck, dass das Versandrisiko ausnahmsweise nicht beim Käufer, sondern beim Verkäufer liege.  Beim Verbrauchsgüterkauf im Onlinehandel trägt der Verkäufer aber immer das Risiko des zufälligen Verlustes oder Untergangs der Kaufsache, vgl. § 446 BGB. Das beklagte Unternehmen, so das LG Frankenthal, bewerbe eine vermeintlich zusätzliche freiwillige Leistung, zu der es aber bereits aufgrund der geltenden Gesetzeslage ohnehin verpflichtet sei.

Update: Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann auch dann irreführend sein, wenn sie nicht in einer hervorgehobenen Darstellung erfolgt.