Wettbewerbsrecht: Werbung mit gekauften Facebook-Likes wettbewerbswidrig – LG Stuttgart

Das LG Stuttgart hat mit Beschluss vom 06.08.2014, Az. 37 O 34/14 KfH, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass Werbung mit gekauften Facebook-Like wettbewerbswidrig ist.

Die Antragsgegnerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens, ein junges Direktvertriebsunternehmen, sammelte binnen weniger Monate die stolze Anzahl von über 14.500 „Gefällt-mir“-Angaben auf seiner Facebook-Seite. Wer heutzutage nicht gerade ein Popstar oder wenigstens ein YouTube-Star ist, hat es ziemlich schwer, innerhalb eines so kurzen Zeitraums so viele „Likes“ einzuheimsen. Der Verdacht lag also nahe, dass es hier nicht ganz mit rechten Dingen zuging und in der Tat ergab eine Überprüfung der „Likes“, dass diese vornehmlich aus dem asiatischen und südamerikanischen Raum stammten – ein Gebiet, in dem das werbende Unternehmen nicht wirklich tätig war. Der Mitbewerber, dem dies aufgefallen war, sah hierin eine irreführende Angabe über die Eigenschaften des Unternehmens nach § 5 Abs. 1 Satz Nr. 3 UWG und beantragte vor dem LG Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.

Das LG Stuttgart gab dem Antragsteller recht. Die Antragstellerin habe die „Likes“ zum Zwecke der Aufpolierung seines Images und zur Behauptung einer Bekanntheit erkauft, die sie in Wahrheit nicht hatte. Erkaufte Interessenbezeugungen, so das LG Stuttgart, bewirkten die Fehlvorstellung der angesprochenen Kundenkreise, dass das Unternehmen aufgrund besonderer Qualitäten oder Leistungen den ausgewiesenen Bekanntheitsgrad erlangt habe. Daher stellten gekaufte Facebook-„Likes“ eine Irreführung über die Beziehungen und nutzerbasierten Auszeichnungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG dar. Facebook-„Likes“ riefen insofern nämlich positive Assoziationen der Verbraucher hervor und täuschten jene, wenn sie nicht authentisch vergeben, sondern gegen Entgelt generiert würden.

Aufstrebenden Jungunternehmen, aber nicht nur diesen, ist also derzeit davon abzuraten, gekaufte Facebook-„Likes“ als Werbemittel einzusetzen. Die Gefahr einer Abmahnung ist gegeben.