Wettbewerbsrecht: Widerrufsbelehrung mit mehreren Frist-Alternativen ist wettbewerbswidrig

Das leidige Thema Widerrufsbelehrung: Gefühlt hat uns der Gesetzgeber in den letzten 5 Jahren mit 17 Versionen der Widerrufsbelehrung beglückt und noch immer reissen die Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nicht ab. Jetzt hat das Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 21.05.2015, Az. 2-06 O 203/15, entschieden, dass folgende Art einer Widerrufsbelehrung unzulässig ist:

„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat“

Diese Art der Widerrufsbelehrung, so das LG Frankfurt, erwecke den Eindruck, dass mehr als nur eine der genannten Alternativen für den Verbraucher gelten würde. Der Verbraucher würde daher nicht mehr klar und verständlich belehrt, so dass LG Frankfurt weiter. Das Ganze ist „nur“ eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, aber da die oben dargestellte Variante einer kombinierten Widerrufsbelehrung recht weit verbreitet ist, steht zu befürchten, dass sich die Abmahnungen häufen werden.

Aber mal ganz ehrlich: Was war an den Widerrufsbelehrungen der letzten Jahre für den Nicht-Juristen denn bitte schön klar und verständlich?

Sie sind Händler und unsicher, ob die von Ihnen verwendete Widerrufsbelehrung richtig ist? Gerne können Sie sich für eine entsprechende Beratung an mich wenden.