Wettbewerbsrecht: Zum Umfang des Auskunftsanspruchs

Neben dem Unterlassungsanspruch und dem Schadensersatzanspruch kommt dem Auskunftsanspruch im Wettbewerbsrecht (aber auch z.B. im Markenrecht oder im Urheberrecht) eine entscheidende Bedeutung zu. Derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, kann oft erst nach einer Auskunftserteilung des Schadensersatzpflichtigen beurteilen, ob ein Schaden entstanden ist und wie dieser zu bemessen ist.

Grundsätzlich schuldet der Auskunftspflichtige „nur“ eine wahrheitsgemäße Auskunft, z.B. über erzielte Umsätze. Er darf sich aber nicht einfach darauf berufen, er habe bestimmte Informationen nicht mehr im Kopf – er muss auch Unterlagen heraussuchen und übergeben. Selbst wenn er diese nicht mehr hat, muss er notfalls versuchen, die relevanten Daten zu rekonstruieren.

Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 07.03.2016, Az. 6 W 19/16 entschieden, dass der Auskunftspflichtige, der keine Kenntnis mehr über die Anzahl der an Kunden geschickten Rechnungen und Arbeitsnachweise und über die Rechnungsbeträge bzw. deren Bezahlung hat, die aus dem Gedächtnis rekonstruierbaren Kunden anschreiben und um Mithilfe bitten musss. Dem Auskunftspflichtigen sei es zumutbar, die notwendigen Daten notfalls durch Nachfrage bei Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2006, 504, 506 [BGH 23.02.2006 – I ZR 27/03] – Parfumtestverkäufe).