Urheberrecht: Mutter haftet für Posting der Tochter auf Instagram

Das Landgericht Berlin hat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen eine Mutter wegen eines Posting ihrer Tochter auf ihrem Instagram Account besteht, LG Berlin, Beschluss vom 27.09.2023, 15 O 464/23.

Die Mutter ist offenbar u.a. als Wimpernstylistin tätig und betrieb hierfür einen Instagram Account. Ihr wurde von einem, nach meinem Eindruck nicht unbedingt seriösen Unternehmen ein Schreiben zugesendet, in dem man ihr anbot, ein Siegel und eine Urkunde zur Verfügung zu stellen, die ihre Qualitäten als Wimpernstylistin unterstreichen sollten. Natürlich nur gegen ein entsprechendes Entgelt. An dieser Stelle hätte man vielleicht schon misstrauisch werden sollen. Allerdings wurde dann auf dem Instagram Account der Mutter ein Bild des Siegels und der Urkunde gepostet. Das nahm das Unternehmen zum Anlass, die Mutter kostenpflichtig abzumahnen, also sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern. Siegel und Urkunde waren nämlich, auch wenn sie vermutlich keinen Mehrwert geboten hätten, tatsächlich urheberrechtlich geschützt. Auf diese Abmahnung hätte hin hätte man, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben können. Das bedeutet, dass man für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zahlt. Das ist in Fällen wie diesen durchaus zu empfehlen, denn als Inhaber eines Instagram Accounts kann man in der Regel kontrollieren, wer darauf Zugriff hat.

Unterlassungserklärung wurde nicht strafbewehrt abgegeben. Folge: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Obwohl anwaltlich vertreten, hat die Mutter nur eine „einfache“ Unterlassungserklärung abgegeben. Das reicht aber nicht. Ohne das Versprechen einer Vertragsstrafe ist eine solche Erklärung wertlos. Das seriöse Unternehmen nahm dies zum Anlass, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin zu stellen, dem auch entsprochen wurde. Das Landgericht Berlin erließ folgenden Beschluss:

„1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, über das Internet das Siegel […] die Urkunde […] öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen über den Instagram-Account der Antragsgegnerin „…“, abrufbar am 27.07.2023 unter der URL https://www…./ .

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

 Wettbewerbswidrige Werbung ändert  nichts am Unterlassungsanspruch

Der Umstand, dass das Unternehmen der Wimpernstylistin anscheinend ungefragt ein Angebot unterbreitet hatte, das Siegel und die Urkunde zu „kaufen“, konnte sich nicht zugunsten der Mutter auswirken. Grundsätzlich kann das ungefragte Übersenden von Werbung (um nichts anderes handelte es sich ja bei diesem Angebot letztlich) zwar wettbewerbswidrig sein. Da aber für die Mutter hätte erkennbar sein müssen, dass sie nicht dazu berechtigt war, Siegel und Urkunde „einfach so“ zu nutzen, verstieß die Veröffentlichung auf ihrem Instagram Account trotzdem gegen die Urheberrechte des Unternehmens.

Mutter haftet als Störerin, wenn Tochter ihren Instagram Account benutzt

Die Mutter berief sich zudem darauf, dass nicht sie die Bilder gepostet hätte. Dies habe ihre Tochter gemacht. Das mutete zum einen nicht unbedingt glaubhaft an. Selbst wenn es aber so gewesen sein sollte, so das Landgericht Berlin, würde das nichts ändern, denn:

Soweit die Antragsgegnerin behaupten wollte, dass der […] Post von ihrer Tochter stammt, haftete sie insoweit jedenfalls als Störerin. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, „der […] in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat“ (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2001 – I ZR 22/99). Die Tochter der Antragsgegnerin hätte die Urkunde nur dann auf dem Account der Antragsgegnerin posten können, wenn diese ihr sowohl die entsprechenden Zugangsdaten als auch die Urkunde zur Verfügung stellte. Beides setzt ein willentliches Handeln der Antragsgegnerin voraus. Zudem liegt es bei Zurverfügungstellung sowohl der Zugangsdaten als auch der Urkunde nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Urkunde dort eingestellt wird.

Wenn Sie also ein Unternehmen betreiben, egal wie klein, und jemand sendet Ihnen ein Angebot zu, dass man ein Siegel und eine Urkunde für Sie erstellt habe, Sie müssten es nur kaufen, dann sollten Sie vielleicht grundsätzlich misstrauisch sein. Was Sie aber auf keinen Fall tun sollten, ist dieses Siegel und die Urkunde stolz irgendwo im Internet zu präsentieren. Und sofern Sie sogar das getan haben und abgemahnt werden, dann geben Sie wenigstens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sonst wird das recht teuer und Sie haben hinterher immer noch nicht die Berechtigung, Siegel und Urkunde zu benutzen.

Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen eine Mutter wegen Posting ihrer Tochter auf ihrem Instagram Account