Vertragsstrafe – was ist eigentlich der Hamburger Brauch?

Wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, fordert der Gläubiger vom Schuldner regelmäßig die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung. Darin wird der Schuldner dazu aufgefordert zu versprechen, es zu unterlassen, eine bestimmte Handlung zu wiederholen. Man spricht auch von der Widerholungsgefahr einer Rechtsverletzung, die durch die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ausgeräumt werden soll.

Damit die Unterlassungserklärung überhaupt wirksam sein kann, muss der Schuldner versprechen, für den Fall ihrer Nichtbefolgung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nur das Versprechen einer ausreichenden (!) Vertragsstrafe dazu führt, dass der Unterlassungsanspruch des Gläubiger erfüllt wird.

Wie hoch muss die Vertragsstrafe sein?

Es liegt nun auf der Hand, dass es oft Streit darüber gibt, wie hoch die Vertragsstrafe in dem jeweiligen Fall sein muss, damit die Unterlassungserklärung wirksam ist. Das richtet sich zum einen danach, wie schwer die Rechtsverletzung ist, wegen der abgemahnt wurde, aber auch danach, wie leistungsfähig der Schuldner ist. So hat die Rechtsprechung Vertragsstrafen um 25.000,00 € als wirksam angesehen, wenn es sich bei dem betroffenen Unternehmen um ein solches handelte, das solche Beträge vergleichsweise leicht bezahlen kann. Ist das betroffene Unternehmen dagegen vergleichsweise wirtschaftlich schwach und würde eine Vertragsstrafe in einer solchen Höhe existenzgefährdende Ausmaße annehmen, haben Gerichte die Vertragsstrafe auch schon deutlich nach unten gesetzt.

Eine Besonderheit gilt z.B. im kaufmännischen Verkehr. Dort gibt es § 348 HGB, wonach eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsbetriebs versprochen wurde, nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden kann. Nach § 343 BGB kann eine unverhältnismäßig hohe Strafe auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Wird § 348 HGB nicht vertraglich ausgeschlossen, ist auch eine Vertragsstrafe von z.B. 25.000,00 € pro Verstoß wirksam, vgl. hierzu auch LG Bielefeld, Urteil vom 12.09.2014, Az. 10 O 40/14.

Allgemein üblich sind in jedem Fall Vertragsstrafen von ca. 5.000,00 €; um so mehr, da ab einem Streitwert von 5.001,00 € die Landgerichte sachlich zuständig sind. Viele Gläubiger wählen dann diesen Streitwert, weil sie den Rechtsstreit im Falle einer Verletzung der Unterlassungserklärung vor den Landgerichten verhandeln möchten, denen im Zweifelsfall eine höhere Kompetenz zugesprochen wird als den Amtsgerichten.

Missbrauch der Vertragsstrafe

Viele Gläubiger versuchen, sich durch unangemessen hohe Vertragsstrafen finanziell zu bereichern. Gerade wenn der von einer Abmahnung betroffene Unternehmer ein Mitbewerber ist, ist es dem abmahnenden Konkurrenten nicht unlieb, wenn es zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt und der Mitbewerber zur Kasse gebeten werden kann. Schuldner sind jedoch nicht gezwungen, sich mit den von manchen Gläubigern zu diesen Zwecken zu hoch angesetzten Vertragsstrafen abzufinden; sie können die Höhe der Vertragsstrafe selbst bestimmen und sie sind nicht dazu gezwungen, einen fixen Betrag zu versprechen – hier kommt der sog. Neue Hamburger Brauch ins Spiel.

Zwar lässt das Versprechen einer völlig unbestimmten Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, vgl. OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 343/11. Es ist jedoch erlaubt, eine flexible Regelung zu verwenden, wonach die Höhe der Vertragsstrafe in das billige Ermessen des Abmahnenden (oder eines Dritten) gestellt wird und im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung auf Verlangen des Abgemahnten eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit erfolgen kann. Eine entsprechende Formulierung kann z.B. lauten: „Verpflichtet sich der Schuldner, für den Fall der Zuwiderhandlung eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und auf Verlangen des Unterlassungsschuldners vom zuständigen Amts- oder Landgericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen“.

Zu beachten ist aber, dass dieser Hamburger Brauch dann nicht mehr angewendet werden darf, wenn es schon zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung gekommen ist. Neben der Vertragsstrafe entsteht dann nämlich auch ein neuer Unterlassungsanspruch mit der Folge, dass eine neue Unterlassungserklärung gefordert werden darf. Diese wiederum muss zwingend eine höhere Vertragsstrafe beinhalten als die vorherige, da man davon ausgeht, dass die erste Vertragsstrafe offenbar nicht ausreichend war, um den Schuldner von einem weiteren Rechtsverstoß abzuhalten. Da nach dem Hamburger Brauch gerade keine konkrete Strafe versprochen wird, muss ein konkret benannter höherer Betrag versprochen werden.

Wenn Sie von einer Abmahnung betroffen und sich nicht sicher sind, ob diese zu Recht erfolgt ist und Sie ein Vertragsstrafeversprechen abgeben müssen können Sie sich gerne an mich wenden. Ebenso kann ich Ihnen weiterhelfen, wenn Ihre Rechte verletzt worden sind und Sie sich nicht sicher sind, ob und wie Sie den Verletzer abmahnen können.